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Fiktive AbrechnungMarkenwerkstatt näher als Verweisungswerkstatt – AG Berlin-Mitte sieht Entfernung von 20 km als nicht mühelos erreichbar an
| Das AG Berlin-Mitte fällt derzeit – für den Geschädigten positiv – damit auf, dass es bei der fiktiven Abrechnung auch Verweisungswerkstätten bei Entfernungen um die 20 km als nicht mühelos erreichbar ansieht, wenn die Markenwerkstatt deutlich näher liegt. |
Zwei aktuelle Urteile dazu:
Praxistipp | Das sind zwei verschiedene Dezernate des AG Berlin-Mitte, und das spricht dafür, dass es unter den Richtern eine gewisse Einigkeit in dieser Frage gibt. Im zweiten Fall kam hinzu, dass der Geschädigte die Angaben des Versicherers zu den Preisen nachgeprüft hat. Sie stimmten nicht. Auch das kann unter dem Entfernungsgesichtspunkt helfen, denn ein „zu weit“ geht für das Gericht unter arbeitsökonomischen Gesichtspunkten schneller von der Hand als die Beweisaufnahme zu den Preisen der Werkstatt. |
- Die Markenwerkstatt war in Berlin neun Kilometer vom Wohnort entfernt, und da waren 15 und 20 km im Hinblick auf die vom Versicherer benannten Werkstätten zu weit (AG Mitte, Urteil vom 01.02.2024, Az. 117 C 162/23 V, Abruf-Nr. 239480, eingesandt von Rechtsanwalt Thomas Elfnhardt, Berlin).
- In einem anderen Vorgang waren es 9,9 km zur Markenwerkstatt, die Verweisungswerkstatt war 23,3 km entfernt. Auch damit konnte der Versicherer sich nicht durchsetzen. Das Gericht betont, dass es feste Entfernungsgrenzen nicht gebe und das immer eine Abwägung im Einzelfall erfordere (AG Mitte, Urteil vom 13.02.2024, Az. 104 C 127/23 V, Abruf-Nr. 239868, eingesandt von Rechtsanwalt Umut Schleyer, Berlin).
AUSGABE: UE 3/2024, S. 4 · ID: 49921644