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RestwertBieter aus dem Ausland mit Daten der Restwertbörse: LG Schweinfurt sieht zu große Unklarheiten
| Ist im Restwert-Überangebot des Versicherers eine Firma aus Ungarn als Käufer benannt, beziehen sich die Kontaktdaten (Anschrift, Telefonnummer, Mailadresse) aber auf eine Restwertbörse, bleibt für den Geschädigten zu viel unklar, entschied das LG Schweinfurt. |
Zum einen sei als Käufer die ungarische Firma benannt, zum anderen solle sich der Geschädigte bezüglich der Abwicklung an die Restwertbörse wenden. Für den Geschädigten sei damit schon die Person des Vertragspartners nicht klar erkennbar. Vor allem bleibe unklar, auf welcher Grundlage und mit welchen Vollmachten die Service-Einheit der Restwertbörse in welchem Umfang ggf. für die ungarische Firma handeln solle. Das Überangebot muss der Geschädigte folglich nicht beachten (LG Schweinfurt, Urteil vom 22.12.2023, Az. 47 S 12/23, Abruf-Nr. 239813, eingesandt von Rechtsanwalt Gernot Spies, Münnerstadt).
AUSGABE: UE 3/2024, S. 4 · ID: 49918222