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RegressDer Reparaturvertrag des Geschädigten mit der Werkstatt ist kein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten des Versicherers

Abo-Inhalt15.02.20241002 Min. Lesedauer

| In den Regressverfahren gegen Werkstätten auf Rückzahlung von – wie der Versicherer meint – überzahltem Werklohn wird immer wieder vorgetragen, der Reparaturvertrag des Geschädigten mit der Werkstatt sei ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten des Versicherers. Damit soll manchmal eine fehlerhafte Abtretung der (behaupteten) Rückforderungsansprüche kaschiert oder auch eine besondere Rücksichtnahmepflicht für die Werkstatt im Hinblick auf den Versicherer begründet werden. |

UE ist schon immer der Auffassung, dass die Rechtsprechung des BGH zum Gutachtervertrag, der Schutzwirkung zugunsten des Versicherers entfaltet (BGH, Urteil vom 13.01.2009, Az. VI ZR 205/08, Rz. 8, Abruf-Nr. 090691), nicht auf den Werkstattvertrag übertragen werden kann. Das hat der BGH nun mit einer recht deutlichen Anmerkung in einem seiner Urteile vom 16.01.2024 bestätigt. Der Hinweis des sechsten Senats, dass unter Berücksichtigung der von der Rechtsprechung für den Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte entwickelten Grundsätze nicht ohne Weiteres davon auszugehen ist, dass der Reparaturvertrag des Geschädigten mit der Werkstatt ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten des Versicherers ist, ist deutlich genug (BGH, Urteil vom 16.01.2024, Az. VI ZR 253/22, Rz. 24, Abruf-Nr. 239194).

Weiterführende Hinweise
  • Textbaustein 599: Der Reparaturvertrag ist kein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten des Versicherers (H) → Abruf-Nr. 49913224
  • Unter RA070 finden die anwaltlichen Leser Schriftsatzmodule zur Abwehr des Regresses des Versicherers gegen die Werkstatt. Die bedürfen in den Details jedoch der Ergänzung, denn jeder Fall ist anders → Abruf-Nr. 49913457

AUSGABE: UE 3/2024, S. 5 · ID: 49913139

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