Sie sind auf dem neuesten Stand
Sie haben die Ausgabe März 2024 abgeschlossen.
RegressGescheiterte Regresse des Versicherers gegen die Werkstatt
| Der Münsteraner Versicherer versucht weiter unverdrossen, die anwaltlich auf der Grundlage des subjektbezogenen Schadenbegriffs durchgesetzte ungekürzte Erstattung der Reparaturkosten anteilig von der Werkstatt zurückzuverlangen. Das ist – wie zwei Urteile belegen – weitestgehend erfolglos. |
AG Cham und der blitzsaubere Auftrag
Wie saubere Vorbereitung durch die Werkstatt hilft, zeigt ein Urteil des AG Cham. Die Werkstatt vereinbart ihre Preisbestandteile nämlich direkt im Auftrag und nicht nur auf dem Umweg über den Aushang. Das sah so aus:
Unfallschaden nach den Vorgaben im Gutachten reparieren | |
Preisbestandteile: | |
Stundenverrechnungssatz Karosserie inkl. MwSt. | 153,51 Euro |
Stundenverrechnungssatz Lackierung inkl. MwSt. | 165,41 Euro |
Lackmaterialzuschlag | 45 Prozent |
Ersatzteilaufschlag | 15 Prozent |
Verbringung zum Lackierer inkl. MwSt. | 416,50 Euro |
Verbringung zum Assistenten einstellen inkl. MwSt. | 297,50 Euro |
Probefahrt nach Zeitaufwand nach jeweiligem Stundenverrechnungssatz | |
Reinigungskosten nach Zeitaufwand mit jeweiligen Stundenverrechnungssatz | |
Standkosten im Freien täglich inkl. MwSt. | 17,85 Euro |
Standkosten in der Halle täglich inkl. MwSt. | 35,70 Euro |
Das AG stellte mit wenigen Zeilen fest, dass alle vom Versicherer als überflüssig beanstandeten Arbeiten im Schadengutachten enthalten waren und dass es wegen der klaren Preisvereinbarungen auf die Üblichkeit der Preise nicht ankomme. Der Versicherer könne im Wege des Regresses nur solche Einwendungen gegen die Rechnung der Werkstatt erheben, die auch dem Auftraggeber zustanden. Angesichts des eindeutigen Auftrags habe der aber nichts zurückverlangen können (AG Cham, Urteil vom 03.01.2024, Az. 8 C 615/23, Abruf-Nr. 239809, eingesandt von Rechtsanwalt Karl Langsch, Regensburg).
AG Krefeld stellt ebenfalls nur auf den Reparaturvertrag ab
Dass die Werkstatt nicht vereinbarte Arbeiten durchgeführt habe, sei nicht ersichtlich und auch nicht substantiiert vorgetragen. Als vertraglich vereinbart seien die im Gutachten aufgeführten Arbeitsschritte anzusehen, denn die Werkstatt habe vorgetragen, dass das ihr Auftrag gewesen sei. Das habe der Versicherer nicht bestritten. Die Werkstatt hatte hilfsweise auch zur Notwendigkeit der beanstandeten Arbeitsschritte vorgetragen, substanzielles und über „siehe Prüfbericht“ hinausgehenden Vortrag des Versicherers gab es nicht (AG Krefeld, Urteil vom 13.02.2024, Az. 7 C 408/23, Abruf-Nr. 239810, eingesandt von Rechtsanwalt Gregor Mackes, AdvoAutomobil, Mönchengladbach).
- Beitrag „Gutachten Basis des Reparaturauftrags: LG Köln zur leerlaufenden Beratungspflicht der Werkstatt“ → Abruf-Nr. 49893929
- Beitrag „BGH zum Reparaturauftrag ohne vorheriges Gutachten: Droht da eine ernsthafte Gefahr?“ → Abruf-Nr. 49909524
- LG Köln, Hinweisbeschluss vom 24.01.2024, Az. 6 S 168/23, Abruf-Nr. 239400
AUSGABE: UE 3/2024, S. 16 · ID: 49917694