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RegressGescheiterte Regresse des Versicherers gegen die Werkstatt

Abo-Inhalt23.02.202456 Min. Lesedauer

| Der Münsteraner Versicherer versucht weiter unverdrossen, die anwaltlich auf der Grundlage des subjektbezogenen Schadenbegriffs durchgesetzte ungekürzte Erstattung der Reparaturkosten anteilig von der Werkstatt zurückzuverlangen. Das ist – wie zwei Urteile belegen – weitestgehend erfolglos. |

AG Cham und der blitzsaubere Auftrag

Wie saubere Vorbereitung durch die Werkstatt hilft, zeigt ein Urteil des AG Cham. Die Werkstatt vereinbart ihre Preisbestandteile nämlich direkt im Auftrag und nicht nur auf dem Umweg über den Aushang. Das sah so aus:

Unfallschaden nach den Vorgaben im Gutachten reparieren

Preisbestandteile:

Stundenverrechnungssatz Karosserie inkl. MwSt.

153,51 Euro

Stundenverrechnungssatz Lackierung inkl. MwSt.

165,41 Euro

Lackmaterialzuschlag

45 Prozent

Ersatzteilaufschlag

15 Prozent

Verbringung zum Lackierer inkl. MwSt.

416,50 Euro

Verbringung zum Assistenten einstellen inkl. MwSt.

297,50 Euro

Probefahrt nach Zeitaufwand nach jeweiligem Stundenverrechnungssatz

Reinigungskosten nach Zeitaufwand mit jeweiligen Stundenverrechnungssatz

Standkosten im Freien täglich inkl. MwSt.

17,85 Euro

Standkosten in der Halle täglich inkl. MwSt.

35,70 Euro

Das AG stellte mit wenigen Zeilen fest, dass alle vom Versicherer als überflüssig beanstandeten Arbeiten im Schadengutachten enthalten waren und dass es wegen der klaren Preisvereinbarungen auf die Üblichkeit der Preise nicht ankomme. Der Versicherer könne im Wege des Regresses nur solche Einwendungen gegen die Rechnung der Werkstatt erheben, die auch dem Auftraggeber zustanden. Angesichts des eindeutigen Auftrags habe der aber nichts zurückverlangen können (AG Cham, Urteil vom 03.01.2024, Az. 8 C 615/23, Abruf-Nr. 239809, eingesandt von Rechtsanwalt Karl Langsch, Regensburg).

AG Krefeld stellt ebenfalls nur auf den Reparaturvertrag ab

Dass die Werkstatt nicht vereinbarte Arbeiten durchgeführt habe, sei nicht ersichtlich und auch nicht substantiiert vorgetragen. Als vertraglich vereinbart seien die im Gutachten aufgeführten Arbeitsschritte anzusehen, denn die Werkstatt habe vorgetragen, dass das ihr Auftrag gewesen sei. Das habe der Versicherer nicht bestritten. Die Werkstatt hatte hilfsweise auch zur Notwendigkeit der beanstandeten Arbeitsschritte vorgetragen, substanzielles und über „siehe Prüfbericht“ hinausgehenden Vortrag des Versicherers gab es nicht (AG Krefeld, Urteil vom 13.02.2024, Az. 7 C 408/23, Abruf-Nr. 239810, eingesandt von Rechtsanwalt Gregor Mackes, AdvoAutomobil, Mönchengladbach).

Weiterführende Hinweise
  • Beitrag „Gutachten Basis des Reparaturauftrags: LG Köln zur leerlaufenden Beratungspflicht der Werkstatt“ → Abruf-Nr. 49893929
  • Beitrag „BGH zum Reparaturauftrag ohne vorheriges Gutachten: Droht da eine ernsthafte Gefahr?“ → Abruf-Nr. 49909524
  • LG Köln, Hinweisbeschluss vom 24.01.2024, Az. 6 S 168/23, Abruf-Nr. 239400

AUSGABE: UE 3/2024, S. 16 · ID: 49917694

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