Sie sind auf dem neuesten Stand
Sie haben die Ausgabe März 2024 abgeschlossen.
ReparaturkostenKratzer am Stoßfänger schon vor neuem Heckschaden: AG Wuppertal verneint Einfluss auf Höhe des neuen Schadens
| Ein Kratzer an der Seite des Stoßfängers hat keinen Einfluss auf die Höhe des neuen Schadens, wenn nach einem Heckschaden der Stoßfänger erneuert werden muss. Das hat das AG Wuppertal entschieden. |
Im Schadengutachten war ordnungsgemäß vermerkt, dass das Fahrzeug auf einer Seite einen Kratzer über nahezu die gesamte Fahrzeuglänge aufwies, der sich bis in den Stoßfänger zog. Der Gutachter hatte den Kratzer als Gebrauchsspur bezeichnet. Diese Differenzierung zu einem nicht behobenen Vorschaden zeigt positiv die Sensibilität des Sachverständigen für die notwendige Abgrenzung von Gebrauchsspuren zu Schäden. Durch die nunmehrige Erneuerung des Stoßfängers und die damit verbundene zwangsläufige Beseitigung des Kratzers daran erfahre das Fahrzeug keine Wertsteigerung, entschied das Gericht. Und eine eigene Investition erspare der Geschädigte auch nicht. Denn es habe keinen Grund gegeben, den Kratzer als typische Gebrauchsspur zu beseitigen.
Der Versicherer hatte vorgetragen, für die Beseitigung des Kratzers hätte der Stoßfänger ebenfalls demontiert und remontiert werden müssen, die Verbringungskosten zum Lackierer wären ebenfalls angefallen. Alles das müsse abgezogen werden, und weil der Schadengutachter das nicht getan habe, sei das Schadengutachten unbrauchbar. Nach obiger Gebrauchsspur-Logik wurde der Versicherer auch in die Zahlung der Gutachtenkosten verurteilt (AG Wuppertal, Urteil vom 07.10.2022, Az. 33 C 42/21, Abruf-Nr. 239811, eingesandt von Rechtsanwalt Ingo Delorette, Wuppertal).
- Gebrauchsspuren sind keine Vorschäden: OLG Hamm, Urteil vom 28.06.2022, Az. 7 U 45/21, Abruf-Nr. 232369; OLG Stuttgart, Urteil vom 16.02.2023, Az. 2 U 226/21, Abruf-Nr. 234170
AUSGABE: UE 3/2024, S. 1 · ID: 49918090