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ReparaturkostenDer „neue Klageantrag“ Zahlung an die Werkstatt und das sofortige Anerkenntnis – was nun?

Abo-Inhalt16.02.2024428 Min. Lesedauer

| In laufenden Verfahren, in denen der Klageantrag nach der neuen Linie des VI. BGH-Senats auf Zahlung an die Werkstatt Zug um Zug gegen Abtretung der Rückforderungsansprüche des Geschädigten gegen die Werkstatt an den Versicherer umgestellt wurde, reagieren Versicherer nach Informationen mehrerer Kanzleien vermehrt mit einem auf den neuen Klageantrag folgenden sofortigen Anerkenntnis. Sie beantragen, die Kosten des Verfahrens der Klägerseite aufzuerlegen. Was tun? |

Der richtige Umgang im laufenden Verfahren

Auf den ersten Blick ist das für die Klägerseite nicht ungefährlich: Bis zur Klageumstellung war das Bestreiten der technischen Notwendigkeit einzelner Reparaturschritte erheblich. Diese Verteidigungsposition bricht erst mit der Umstellung des Klageantrags in sich zusammen, denn ab dem Moment greift der subjektbezogene Schadenbegriff.

Der beklagte Versicherer wird nun behaupten: Wäre schon vorgerichtlich die Zahlung an die Werkstatt verlangt worden, hätte er schon vorgerichtlich die Anwendung des subjektbezogenen Schadenbegriffs akzeptiert und die Kosten erstattet. Daher sei die Klage nicht notwendig gewesen mit der Folge des § 93 ZPO.

Praxistipp | Hilfreich kann es da sein, unter Kollegen herumzufragen, wer schon immer zur Vermeidung des Buchhaltungsaufwands vorgerichtlich die Zahlung an die Werkstatt verlangt. Da findet man sicher die gerichtsverwertbare Bestätigung, dass der betroffene Versicherer den subjektbezogenen Schadenbegriff auch dann nicht angewendet hat. Wer bereits selbst seit Kenntnis der BGH-Linie vorgerichtlich auf Zahlung an die Werkstatt umgestellt hat, kann den Nachweis wohl auch aus dem eigenen Bestand führen.

Wer schon immer Zahlung an die Rechnungsaussteller verlangt hat, hat das Problem nicht.

Der richtige Umgang bei aktuell einzureichenden Klagen

Um die oben beschriebene Situation zu vermeiden, gilt für die Kanzleien, die vorgerichtlich Zahlung auf das Anwaltskonto verlangt haben, vor Klageeinreichung den Versicherer noch einmal anzuschreiben, und nun zur Zahlung des offenen Restes an die Werkstatt unter Fristsetzung aufzufordern.

Wenn die Klage erst nach Ablauf der Nachfrist eingereicht wird, ist das Risiko eines sofortigen Anerkenntnisses mit unangenehmer Kostenfolge entschärft.

Wichtig | UE wird das Thema „sofortiges Anerkenntnis“ weiter beobachten. Von Kostenbeschlüssen kann UE im Moment noch nicht berichten.

AUSGABE: UE 3/2024, S. 11 · ID: 49915919

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