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ReparaturkostenKlage aus abgetretenem Recht bezüglich Reparaturkosten nicht mehr sinnvoll: Strategie anpassen
| Erst Licht, und dann Schatten, aber der Schatten kam nicht überraschend. Der Lichtblick: Seit der Entscheidung des BGH vom 17.10.2023 (Az. VI ZR 27/23, Rz. 3, Abruf-Nr. 238418) wissen die Anwälte, wie man tragfähige Abtretungen formuliert, die vom BGH nicht beanstandet werden. Der große Schatten: Bei Klagen der Werkstatt aus abgetretenem Recht des Kunden funktioniert der Rückgriff auf den subjektbezogenen Schadenbegriff nicht mehr. Das zwingt dazu, die Strategie der Klage aus abgetretenem Recht zu überdenken. |
Klage aus abgetretenem Recht – kein subjektbezogener Schadenbegriff
Es war den Insidern schon klar, als sie die Entscheidung des BGH vom 26.04.2022 (Az. VI ZR 147/21, Abruf-Nr. 230188) weitergedacht haben. Doch jetzt hat der BGH es klipp und klar zu Papier gebracht: „Tritt der Geschädigte bei unbezahlter Werkstattrechnung seine Forderung gegen den Schädiger ab, trägt der Zessionar das Werkstattrisiko.“ (BGH, Urteil vom 16.01.2024, Az. VI ZR 239/22, Abruf-Nr. 239197).
Das bedeutet: Wendet der Versicherer ein, diese oder jene Arbeitsposition sei gar nicht notwendig gewesen, ist das vom Gericht zu beachten. Und das bedeutet: Vierstelliger Vorschuss für den Gerichtsgutachter, endlose Prozessdauer, Risiko, dass der Gerichtsgutachter irgendetwas anders sieht als der ursprüngliche Gutachter.
Geschädigter ist bei Klage auf Zahlung an die Werkstatt perfekt geschützt
Klagt der Geschädigte selbst auf Zahlung an die Werkstatt, kann der sich auf den Standpunkt stellen: Ist mir egal, ob das notwendig war, ich durfte es auf der Grundlage des Gutachtens für erforderlich halten. Oder kurz: „Ich war es nicht, der Gutachter war es.“ Auf dieser Grundlage kann der Rechtsstreit schlank und ohne ernstzunehmendes Kostenrisiko geführt werden.
Das sind die Handlungsempfehlungen für die Praxis
Weil nun der „Plan B“, also der „Notfalls klagt die Werkstatt selbst gegen den Versicherer“-Plan nicht mehr funktioniert, ist das ein Grund mehr, auch zunächst widerspenstige Kunden auf den Weg in die anwaltliche Schadendurchsetzung zu schicken.
Dazu eignet sich perfekt die zu Papier gebrachte Auffassung des OLG Frankfurt: „Auch bei einfachen Verkehrsunfallsachen ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts von vornherein als erforderlich anzusehen. Gerade die immer unüberschaubarere Entwicklung der Schadenspositionen und der Rechtsprechung zu den Mietwagenkosten, Stundenverrechnungssätzen u. Ä. lässt es geradezu als fahrlässig erscheinen, einen Schaden ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts abzuwickeln.“ (OLG Frankfurt, Urteil vom 01.12.2014, Az. 22 U 171/13, Abruf-Nr. 143780).
AUSGABE: UE 3/2024, S. 10 · ID: 49923155