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PV-AnlagenbesteuerungLeserfrage: Eigenverbrauch umsatzsteuerlich mit 0,20 je kWh deklarieren?
| Fällt eine PV-Anlage unter § 3 Nr. 72 EStG, ist ab dem Jahr 2022 kein Gewinn mehr zu ermitteln. Entsprechend besteht kein Anlass, die Selbstkosten der Anlage zu berechnen. Besteht jedoch weiterhin eine Umsatzsteuerpflicht, dann muss der privat verbrauchte Strom als unentgeltliche Wertabgabe erfasst werden. Ein Leser möchte wissen, ob dafür pauschal 0,20 Euro je kWh angesetzt werden können. SSP klärt auf. |
Bemessungsgrundlage ist der fiktive Einkaufspreis
Führt der privat verbrauchte Strom zu einer unentgeltlichen Wertabgabe nach § 3 Abs. 1b Nr. 1 UStG, ist für die Bemessungsgrundlage gemäß § 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG der fiktive Einkaufspreis im Zeitpunkt des Umsatzes maßgebend (BFH, Urteil vom 12.12.2012, Az. XI R 3/10, Abruf-Nr. 130718). Bezieht der Betreiber also von einem Energieversorger zusätzlich Strom, liegt ein dem selbstproduzierten Strom gleichartiger Gegenstand vor, dessen Einkaufspreis als (fiktiver) Einkaufspreis anzusetzen ist. In diesem Fall ist also der von der PV-Anlage erzeugte und privat verbrauchte Strom mit dem Nettopreis je kWh für den regulär bezogenen Strom zu multiplizieren. Ein zu entrichtender Grundpreis ist anteilig zu berücksichtigen. Der sich so ergebende Betrag unterliegt der Umsatzsteuer (vgl. Abschnitt 2.5 Abs. 15 UStAE).
Beispiel |
... und zu welcher Umsatzsteuer-
last sie führt P betreibt eine umsatzsteuerpflichtige PV-Anlage. 1.100 kWh verbraucht er privat. Zur Deckung des weiteren Strombedarfs von 4.000 kWh bezieht P Strom von einem Energieversorger für 0,25 Euro pro kWh (brutto) zzgl. eines monatlichen Grundpreises von 6,55 Euro (brutto); demnach 0,2266 Euro (Netto) pro kWh (4.000 kWh × 0,25 Euro + 6,55 Euro × 12 Monate = 1.078,60 Euro/[4.000 kWh × 1,19]). Lösung: Die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer beträgt 249 Euro (1.100 kWh × 0,2266 Euro) und die abzuführende Umsatzsteuer 47,31 Euro (19 Prozent). |
Wichtig | Kann der komplette Strombedarf alleine durch die PV-Anlage gedeckt werden, ist als fiktiver Einkaufspreis der Strompreis des örtlichen Stromgrundversorgers inkl. eines anteiligen Grundpreises anzusetzen.
Pauschaler Ansatz mit 0,20 Euro ist unzulässig
Daraus folgt, dass ein pauschaler Ansatz der unentgeltlichen Wertabgabe mit 0,20 Euro netto je kWh für umsatzsteuerliche Zwecke unzulässig ist. Die Praxis zeigt aber, dass viele Finanzbeamte einen solchen Ansatz doch akzeptieren. Das liegt wohl daran, dass dieser Ansatz aus Vereinfachungsgründen für die Bewertung der ertragsteuerlichen Entnahme gewählt werden kann und Umsatz- und Einkommensteuer bisher „im Gleichklang“ liefen. Einen Rechtsanspruch auf diese „Billigkeitsregelung“ gibt es aber nicht; zumal sie eindeutig gegen den unmissverständlichen Gesetzeswortlaut verstößt.
AUSGABE: SSP 7/2023, S. 18 · ID: 49525299