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WerbungskostenBFH: Entfernungspauschale gilt nicht für Hafen-Leiharbeiter
| Ein Tätigwerden in einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer die vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung auf einer festgelegten Fläche und nicht innerhalb einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 AktG) oder bei einem vom Arbeitgeber bestimmten Dritten auszuüben hat. Das hat der BFH entschieden und damit das erstinstanzliche FG-Urteil kassiert – zur Freude eines Hamburger Hafen-Leiharbeiters. |
Der Leiharbeiter war im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung bei verschiedenen Hafeneinzelbetrieben (= ortsfesten betrieblichen Einrichtungen) im Hamburger Hafen tätig und erfuhr erst am Morgen von seinem Einsatzort. Die Zuordnung war also nicht „dauerhaft“. Der Arbeiter musste aber „typischerweise arbeitstäglich“ das Gebiet des Hamburger Hafens und damit „dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet“ aufsuchen. Nach Auffassung des BFH komme es aber nicht darauf an, dass sich alle Einsatzorte des Arbeiters im Hamburger Hafen befinden; vielmehr gelte der Arbeiter als Arbeitnehmer ohne feste erste Tätigkeitsstätte. Die steuerzahlerfreundliche Folge: Die Kosten für die ganze Hinfahrt und die ganze Rückfahrt gelten als Werbungskosten (BFH, Urteil vom 15.02.2023, Az. VI R 4/21, Abruf-Nr. 235570).
AUSGABE: SSP 7/2023, S. 4 · ID: 49523154