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GewerbesteuerKeine erweiterte Kürzung für Reinigung in fremden Gebäuden
| Die Erbringung entgeltlicher Reinigungsleistungen in fremden Gebäuden stellt eine Tätigkeit dar, die die gewerbesteuerbefreiende Regelung zur „erweiterten Grundstückskürzung“ ausschließt. Das gilt auch dann, wenn die Reinigungsleistungen nur kostendeckend und ohne Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt werden. Das hat der BFH klargestellt. |
Geklagt hatte eine der GewSt unterliegende GmbH, die Eigentümerin von fremdvermieteten Wohnimmobilien war. In ihrer GewSt-Erklärung beantragte die GmbH die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG für die Reinigung des Treppenhauses und des Hauseingangsdepots einer Wohnimmobilie, die eine geringfügig Beschäftigte der GmbH gegen Entgelt vorgenommen hatte. Finanzamt und FG versagten die erweiterte Kürzung. Der Grund: Mit der Erbringung der Reinigungsleistungen in einer fremden Immobilie gegen Entgelt hat die GmbH gegen das Ausschließlichkeitsgebot verstoßen. Das sah auch der BFH so. Auch handele es sich nicht um unschädliche Betreuungsleistungen von Wohnungsbauten (BFH, Urteil vom 23.03.2023, Az. III R 49/20, Abruf-Nr. 235653).
AUSGABE: SSP 7/2023, S. 5 · ID: 49523237