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EinkommensteuerSteueroptimierung durch Smartphone-Verkauf für 1 Euro an den Chef: BFH akzeptiert Modell

Abo-Inhalt28.02.20232929 Min. Lesedauer

| Sein (Luxus-)Smartphone an den Chef für nur einen Euro verkaufen? Klingt zunächst vollkommen verrückt – und kann doch Steuern sparen. Denn jüngst hat der BFH entsprechende Kaufverträge abgesegnet und dadurch eine interessante Gestaltungsmöglichkeit geschaffen. SSP erklärt, wie das Modell funktioniert und was es an Steuern sparen kann. |

Dreh- und Angelpunkt: Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 45 EStG

Erhält ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber einen Vorteil, so unterliegt dieser grundsätzlich der Besteuerung und den Sozialabgaben (§ 2 Abs. 1 LStDV). Sollte also ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Smartphone auch zur privaten Nutzung überlassen, würde das theoretisch Steuern und Sozialabgaben kosten. Allerdings kann dieser Vorteil gemäß § 3 Nr. 45 EStG steuer- und gemäß § 1 Abs. 1 SvEV beitragsfrei sein. Das gilt im Übrigen nicht nur für das Smartphone selbst, sondern gemäß R 3.45 S. 5 LStR auch für Zubehör (z. B. Schutzhülle, Ladekabel, Kopfhörer) und Vertrags- und Grundgebühren, Verbindungsentgelte, Roaminggebühren und die Kosten des Datenvolumens.

Eigentum des Arbeitgebers erforderlich

Einzige Voraussetzung für die Steuer- und Beitragsfreiheit ist, dass der Arbeitgeber dem Mitarbeiter ein entsprechendes Gerät (ggf. nebst Vertrag und Zubehör) überlässt. Das Eigentum muss also beim Arbeitgeber liegen. Ein Arbeitgeberzuschuss zu einem Vertrag des Arbeitnehmers wäre deshalb Arbeitslohn (BFH, Urteil vom 21.06.2006, Az. XI R 50/05, Abruf-Nr. 062452). Daraus folgt auch, dass der Arbeitnehmer entsprechende Geräte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurückgeben muss. „Überlässt“ bedeutet hingegen nicht die ausschließliche Überlassung zur beruflichen Nutzung. Selbst die Überlassung zur ausschließlich privaten Nutzung fällt unter die Begünstigung des § 3 Nr. 45 EStG und ist steuer- und beitragsfrei (R 3.45 S. 1 LStR).

Wichtig | Profitieren können alle Arbeitnehmer. Es spielt keine Rolle, ob es sich um Voll- oder Teilzeitkräfte, Fachkräfte, Aushilfen oder Azubis handelt. Selbst Minijobber können ein steuer- und beitragsfreies Smartphone erhalten – ohne Anrechnung auf die 520-Euro Grenze. Nur bei Gesellschafter-Geschäftsführern von Kapitalgesellschaften ist zu beachten, dass die Überlassung einem Fremdvergleich standhalten muss.

So stellt sich die Nettolohnoptimierung im Praxisfall dar

Die Smartphone-Überlassung ist eine echte Win-Win-Situation: Während der Arbeitnehmer den Vorteil brutto wie netto erhält, spart der Arbeitgeber die Sozialabgaben, die normalerweise anfallen. Zudem wird der Arbeitnehmer ans Unternehmen gebunden, da er bei einer Kündigung das Handy herausgeben muss. Selbst eine Gehaltsumwandlung wäre anzuerkennen (R 3.45 S. 6 LStR).

Beispiel

A erhält ein Gehalt von 4.000 Euro brutto (Steuerklasse I). Sein Arbeitgeber bietet ihm eine Gehaltserhöhung von 50 Euro an. Alternativ kann er sich ein Smartphone mit Vertrag aussuchen. Das kostet auch monatlich 50 Euro:

Ergebnis: Der Arbeitgeber spart bei einer Lohnerhöhung „durch Smartphone“ monatlich zehn Euro und der Arbeitnehmer erhält monatlich effektiv 25 Euro mehr netto als bei einer regulären Gehaltserhöhung von 50 Euro.

Praxisproblem: Arbeitnehmer hat bereits ein Smartphone

Unternehmer, die diese Gestaltung nutzen wollen, stellt sich in der Regel eine Hürde: Nämlich die, dass jeder Mitarbeiter schon ein Smartphone hat. Entsprechende Verträge laufen regelmäßig zwei Jahre. Das würde im Beispiel bedeuten, dass zunächst viele Arbeitnehmer die reguläre Gehaltserhöhung von 50 Euro wählen würden – denn was sollen sie mit einem zweiten Smartphone? Der erhoffte Vorteil würde also weitestgehend ausbleiben.

Modell: Arbeitgeber kauft Smartphone vom Arbeitnehmer

Die Lösung des Problems liegt auf der Hand. Warum soll der Arbeitgeber ein neues Smartphone von einem Dritten erwerben, wenn er auch einfach das Smartphone des Arbeitnehmers kaufen könnte? Für dieses trägt er dann sämtliche Kosten (Wartung, Reparatur, Vertragskosten, Verbindungsentgelte, Datenvolumen, Roaminggebühren usw.) – und er überlässt es dem Arbeitnehmer zur privaten (und ggf. beruflichen Nutzung) zurück. Diese Überlassung ist dann gemäß § 3 Nr. 45 EStG steuer- und auch beitragsfrei.

Effektiv ändert sich für den das Smartphone verkaufenden Arbeitnehmer nicht viel. Er kann das Smartphone wie bisher nutzen, nur trägt sein Arbeitgeber sämtliche Kosten. Einziger Nachteil: Das Smartphone gehört nun dem Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer muss es also bei einer Kündigung dem Arbeitgeber zurückgeben (oder das Smartphone vom Arbeitgeber zurückerwerben); ein späterer Veräußerungserlös aus dem Verkauf des gebrauchten Smartphones würde dem Arbeitgeber zustehen. Das dürfte aber zu vernachlässigen sein, weil gebrauchte Smartphones regelmäßig nur einen geringen Marktwert besitzen.

BFH lässt Verkauf für nur einen Euro zu

Zahlt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Kaufpreis in Höhe des Werts des Smartphones, funktioniert die Gestaltung problemlos. Doch in der Praxis bedeutet das, dass sich der Arbeitgeber über den Wert eines jeden Smartphones Gedanken machen müsste. Daher stellt sich die Frage, ob der Arbeitgeber die Smartphones seiner Arbeitnehmer auch zu gefühlt symbolischen Preisen von nur einem Euro erwerben kann.

Hier könnte das Finanzamt ein Scheingeschäft i. S. v. § 41 Abs. 2 AO oder Gestaltungsmissbrauch i. S. v. § 42 AO unterstellen. Dieser Auffassung hat der BFH aktuell aber gleich in drei Fällen eine Absage erteilt. Ein Scheingeschäft liegt nicht vor, weil gewollt ist, dass der Arbeitgeber Eigentum am Smartphone erlangt und der Kaufvertrag Gültigkeit hat.

Auch liegt kein Gestaltungsmissbrauch vor, weil die Kaufverträge die wirtschaftlich angemessene, einfache und zweckmäßige Möglichkeit darstellen, dem Arbeitgeber dauerhaft betriebliche Smartphones zu verschaffen. Die Höhe eines Kaufpreises von einem Euro ist dabei unerheblich, zumal den Arbeitnehmern die später eintretenden Vorteile zustehen. Ebenfalls spielt es keine Rolle, dass die Telekommunikationsverträge mit den jeweiligen Anbietern weiterhin über den Arbeitnehmer laufen und der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer deshalb die anfallenden Kosten steuer- und beitragsfrei erstattet (BFH, Urteile vom 23.11.2022, Az. VI R 50/20, VI R 51/20 und VI R 49/20, Abruf-Nrn. 233796, 233800 und 233801).

Diese Verträge wurden in den Urteilsfällen geschlossen

In den drei BFH-Fällen haben die Richter jeweils folgende Vertragsgestaltungen beurteilt und für zulässig erachtet:

  • Kaufvertrag: Der Arbeitnehmer verkauft sein (gebrauchtes) Smartphone an den Arbeitgeber. Im Kaufvertrag sind Käufer und Verkäufer, die Bezeichnung des Smartphones, der Kaufpreis (von ggf. einem Euro) und der Eigentumsübergang (mit Tag) auf den Arbeitgeber zu vereinbaren. Dieser Vertrag ist zwingend erforderlich, damit der Arbeitgeber Eigentümer des Smartphones wird.
  • Ergänzende Vereinbarung zum Arbeitsvertrag: Hier wird geregelt, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Smartphone zur Verfügung stellt und der Arbeitgeber sämtliche Kosten übernimmt. Soweit die Kosten vom Arbeitnehmer verauslagt werden, sind diese vom Arbeitgeber bei Vorlage der Rechnungen zu erstatten. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist das Smartphone an den Arbeitgeber herauszugeben. Dieser Vertrag ist erforderlich, damit das wirtschaftliche Eigentum beim Arbeitgeber liegt.
  • Mobiltelefon-Überlassungsvertrag: In diesem Vertrag wird geregelt, wie der Arbeitnehmer mit dem Smartphone umzugehen hat (Pflege und Wartung auf Kosten des Arbeitgebers, Haftung des Arbeitnehmers für Schäden am Smartphone durch unsachgemäße Behandlung, keine Weitervermietung oder Weiterüberlassung an Dritte). Auch dieser Vertrag endet automatisch am Ende des Arbeitsverhältnisses.

AUSGABE: SSP 3/2023, S. 6 · ID: 49199234

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