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BetriebsprüfungKein Recht auf Akteneinsicht in Vorgänge der Betriebsprüfung
| Das Auskunftsrecht nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO eröffnet nicht das Recht auf Akteneinsicht in Vorgänge der Betriebsprüfung. Denn diese enthalten neben den personenbezogenen Daten, die den Steuerpflichtigen betreffen, auch Angaben Dritter, wie etwa Dokumente und Aktenvermerke bezüglich einer anonymen Anzeige. Das hat das FG Düsseldorf entschieden. |
Im Urteilsfall verlangte ein Unternehmen, ihm Akteneinsicht in sämtliche Dokumente und Aktenvermerke zu gewähren, die in der Betriebsprüfungsakte enthalten waren. Das Finanzamt lehnte dies ab. Zu Recht – so das FG Düsseldorf. Hinsichtlich der Betriebsprüfungsakte scheitere ein Recht des Unternehmens auf Akteneinsicht daran, dass in der Akte nicht nur personenbezogene Daten abgeheftet seien. Vielmehr enthalte eine Betriebsprüfungsakte naturgemäß eine Vielzahl von Vorarbeiten und Bewertungen des Prüfers. Dabei handele es sich nicht um personenbezogene Daten des Unternehmens. Der Gewährung einer Akteneinsicht durch Überlassung einer Kopie der anonymen Anzeige stünden somit Rechte Dritter entgegen (FG Düsseldorf, Urteil vom 10.08.2022, Az. 4 K 879/21 AO, Abruf-Nr. 233657).
AUSGABE: SSP 3/2023, S. 5 · ID: 49183678