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Werbungskosten Möbelmonteure: Interessante FG-Entscheidung aus „Meck-Pomm“
Leseprobe09.02.20232618 Min. Lesedauer
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Aussagen zu erster Tätigkeitsstätte und weiträumigem Tätigkeitsgebiet
| Das FG Mecklenburg-Vorpommern hat in einem „Möbelmonteur-Fall“ zwei interessante Aussagen zu den Themen „erste Tätigkeitsstätte“ und „weiträumiges Tätigkeitsgebiet“ getätigt, die SSP Ihnen an dieser Stelle gerne mitteilt. |
Konkret hat das FG folgendes verlautbart (FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 01.09.2022, Az. 2 K 104/19, Abruf-Nr. 233059):
- Wird der betriebliche Lkw eines angestellten Möbelmonteurs täglich an einem Sammelpunkt an wechselnden öffentlichen Parkplätzen an einem bestimmten Ort abgestellt und wird von diesem Ort aus mit dem Lastwagen alle vier Tage zum Zentrallager des Arbeitgebers und sonst täglich zu den Kunden und wieder zurück zum Sammelpunkt gefahren, hat der Möbelmonteur keine „erste Tätigkeitsstätte” i. S. v. § 9 Abs. 4 EStG.
- Wird der Möbelmonteur in einem weiträumigen geografischen Bereich (hier: „Mecklenburg-Vorpommern, gesamte Ostseeküste Schleswig-Holsteins bis nach Hamburg”) tätig, so sind die Voraussetzungen eines „weiträumigen Tätigkeitsgebiets” i. S. v. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 3 EStG mangels einer vom Arbeitgeber festgelegten Fläche, innerhalb der der Monteur seine vereinbarte Arbeitsleistung erbringen soll, nicht erfüllt. Die Fahrten des Monteurs mit dem privaten Pkw zum Abstellort des Lkw sind daher nach Reisekostengrundsätzen zu berücksichtigen.
- Beitrag „BFH ist am Zug: Wann liegt ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet vor?“, SSP 12/2018, Seite 17 → Abruf-Nr. 45597081
AUSGABE: SSP 3/2023, S. 4 · ID: 49054256
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