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Bilanz Bonuspunkte-Programm: BFH lässt Rückstellung zu
| Wer ein Bonuspunkte-Programm auflegt, muss auch damit rechnen, dass Kunden die Boni irgendwann in Anspruch nehmen. Der Unternehmer darf deshalb für die Verpflichtung aus einem solchen Kundenbindungsprogramm eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten bilden. Das hat der BFH klargestellt. |
Hintergrund | Eine Verbindlichkeit ist zu passivieren, wenn die Verpflichtung zum Bilanzstichtag entstanden ist, dem Grunde und der Höhe nach aber noch ungewiss ist. Die Verpflichtung aufgrund der Gewährung der Bonuspunkte reicht also für die Bildung einer Rückstellung aus, weil hinreichend wahrscheinlich ist, dass die Bonuspunkte von den Kunden auch in Anspruch genommen werden (BFH, Urteil vom 29.09.2022, Az. IV R 20/19, Abruf-Nr. 232691).
AUSGABE: SSP 3/2023, S. 5 · ID: 49038489