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Außergewöhnliche BelastungKosten für Rückentraining absetzbar?
| Sind Aufwendungen für ein Ortho-Training, für nicht verschreibungspflichtige Medikamente und für die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises als außergewöhnliche Belastungen absetzbar? Mit dieser Frage muss sich der BFH in einer Nichtzulassungsbeschwerde eines Steuerzahlers befassen. |
Das FG Münster hat in der Vorinstanz die Aufwendungen mangels entsprechender ärztlicher Verordnungen nicht anerkannt. Die Argumente des Steuerzahlers,
- bei den Kosten für Medikamente handele es sich auch ohne Vorliegen entsprechender ärztlicher Verordnungen um ständig erforderliche Einkäufe, die nicht nur gelegentlich – und damit zwangsläufig seien;
- die Aufwendungen für das „Ortho-Training“ seien ebenfalls zwangsläufig, dies ergebe sich aus dem vorgelegten fachärztlichen Gutachten sowie der amtsärztlichen Bescheinigung,
ließ es nicht gelten (FG Münster, Urteil vom 17.01.2022, Az. 9 K 1471/20 E, Abruf-Nr. 228066).
Wichtig | Man darf gespannt sein, was die Nichtzulassungsbeschwerde bewirkt. Sie ist beim BFH unter dem Az. VI B 12/22 anhängig.
AUSGABE: SSP 4/2022, S. 3 · ID: 48099666