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EinkommensteuerDarlehenswiderruf: Ist „Nutzungsersatz“-Zahlung steuerfrei?

Abo-Inhalt04.03.20223423 Min. Lesedauer

| Wird ein Verbraucher-Darlehensvertrag wegen fehlender Belehrung widerrufen, führt eine Zahlung, die die Bank an die Darlehensnehmer für bereits erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen leistet, bei diesen zu Kapitalerträgen. Diese Auffassung vertritt das FG Münster. Die vor dem FG unterlegenen Steuerzahler sehen es anders. Sie haben Revision beim BFH eingelegt. |

Im konkreten Fall hatte ein Ehepaar ein Wohnungsbaudarlehen bei einer Bank aufgenommen und zehn Jahre lang Zins und Tilgung in Höhe von insgesamt ca. 110.000 Euro geleistet. Im Jahr 2015 widerrief es den Darlehensvertrag unter Verweis auf eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung. Das Ehepaar verklagte die Bank auf Zahlung eines Betrags in Höhe von ca. 77.000 Euro. Man einigte sich schließlich auf einen Vergleich, mit dem sich die Bank verpflichtete, als Entschädigung für die Nutzung der Zins- und Tilgungsleistungen einen Betrag von 15.000 Euro abzüglich etwa anfallender Kapitalertragsteuer zu zahlen. Die Bank unterwarf diesen Betrag dem Kapitalertragsteuerabzug und zahlte lediglich die Differenz aus. Mit der Klage vor dem FG wollte das Ehepaar erreichen, dass es sich nicht um Kapitalerträge, sondern um die steuerlich irrelevante Rückzahlung von Zinsen und Tilgungen gehandelt habe. Zudem hätten sie insgesamt keinen Überschuss erwirtschaftet, sondern im Ergebnis lediglich geringere Zinsen gezahlt. Dem folgte das FG nicht. Die Entschädigungszahlung der Bank stelle einen Kapitalertrag dar. Dabei stelle der Nutzungsersatz für die von den Klägern erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen ein Entgelt für eine Kapitalüberlassung dar (FG Münster, Urteil vom 13.01.2022, Az. 3 K 2991/19 E, Abruf-Nr. 227944).

Wichtig | Das FG hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum BFH zugelassen. Das Ehepaar hat sie eingelegt. Der Fall wird beim BFH unter dem Az. VIII R 5/22 geführt.

AUSGABE: SSP 4/2022, S. 4 · ID: 48030864

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