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BeratungshilfeVergütungsfestsetzung: Es wird nicht geprüft, ob die anwaltliche Vertretung erforderlich ist
| Der Kostenbeamte prüft im Verfahren der Vergütungsfestsetzung im Rahmen der Beratungshilfe (BerH) nicht, ob eine Vertretung durch den Anwalt erforderlich i. S. d. § 2 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 BerHG war. Die Änderungen des BerHG zum 1.1.14 und 1.8.21 geben nach Ansicht des OLG Stuttgart keine Veranlassung zu einer anderen Bewertung. |
Sachverhalt
. 236274
Der Anwalt wurde beauftragt, im Rahmen der BerH den Mandanten in einem Widerspruchsverfahren gegen ein Jobcenter zu vertreten. Er begründete den Widerspruch und forderte zu Recht eine Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2503 VV RVG (und nicht nur eine Beratungsgebühr gemäß Nr. 2501 VV RVG; OLG Stuttgart 29.9.22, 8 W 229/18, Abruf-Nr. 236274).
Relevanz für die Praxis
In der Praxis ist umstritten, ob die Erforderlichkeit der Vertretung im Vergütungsfestsetzungsverfahren zu prüfen ist (dagegen: OLG Stuttgart MDR 07, 1400; LG Berlin 22.5.13, 82 T 532/12; OLG Frankfurt 10.5.16, 20 W 195/15; Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 25. Aufl., Nr. 2500 VV RVG, Rn. 31; a. A. OLG Brandenburg Rpfleger 19, 527; Lissner/Dietrich/Schmidt, Beratungshilfe mit Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, 4. Aufl., Rn. 345).
Nach § 2 Abs. 1.2 BerHG ist eine Vertretung erforderlich, wenn Rechtssuchende nach der Beratung angesichts des Umfangs, der Schwierigkeit oder der Bedeutung, die die Rechtsangelegenheit für sie hat, ihre Rechte nicht selbst wahrnehmen können. Der zeitliche Aspekt wird dann oft als Argument für eine Prüfungskompetenz des Urkundsbeamten hinsichtlich der Erforderlichkeit der Vertretung im Vergütungsfestsetzungsverfahren herangezogen. Doch aus dem Gesetz ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür und ein Prüfungsauftrag ergibt sich auch nicht aus dem gesetzlich geregelten Zeitpunkt der Prüfung.
Unterstellt man, dass der Urkundsbeamte tatsächlich jede gebührenrechtlich relevante Tätigkeit des Rechtsanwalts auf ihre Notwendigkeit hin überprüfen müsste, würde dies eine unzulässige Einflussnahme auf die Tätigkeit des Rechtsanwalts bedeuten. Dieser muss aber in eigener Verantwortung entscheiden, wie er für den Rechtssuchenden im Rahmen der BerH am besten tätig wird. Nur ihm stehen alle Informationen für eine interessengerechte Tätigkeit für den Rechtssuchenden zur Verfügung. Dagegen kann der Urkundsbeamte, der kein Volljurist und ohne ausreichende Informationen ist, nicht beurteilen, ob der Rechtsanwalt zu gebührenintensiv gearbeitet hat. Insoweit genießt ein Rechtsanwalt Vertrauensschutz, der sich aus der Bewilligung der BerH ergibt. Lehnt der Urkundsbeamte die Vergütungsfestsetzung aufgrund einer Erforderlichkeitsprüfung ab, kann der Anwalt den Rechtsmittelweg bis hin zur weiteren Beschwerde zum OLG beschreiten.
AUSGABE: RVGprof 8/2023, S. 130 · ID: 49590179