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TerminsgebührFür Besprechungen mit dem Gericht fällt eine Terminsgebühr an
| Gerade im Hinblick auf mögliche (gerichtliche) Vergleiche ergreifen oft die Gerichte die Initiative und führen diesbezüglich vorbereitende Telefonate mit den Prozessbeteiligten. Im Rahmen der Kostenfestsetzung stellt sich die Frage, ob dadurch bereits eine Terminsgebühr ausgelöst worden ist. Ja, sagt das LSG Schleswig-Holstein. |
Relevanz der Entscheidung
Nach Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG entsteht die Terminsgebühr u. a. auch für die Wahrnehmung von außergerichtlichen Terminen und Besprechungen, wenn nichts anderes bestimmt ist. Zwischen dem Gericht und den Hauptbeteiligten geführte Telefonate erfüllen diese Voraussetzung. Die Formulierung „außergerichtliche“ bezieht sich insofern auf die Besprechungen. Es spielt also keine Rolle, ob die Gesprächsführung zwischen allen Beteiligten gleichzeitig in demselben Raum stattfindet oder ob die Gesprächsinhalte den Beteiligten wechselseitig durch das Gericht ver- oder übermittelt werden (LSG Schleswig-Holstein 13.2.23, L 5 SF 30/22 B E, Abruf-Nr. 236273).
Die telefonische Besprechung muss jedoch auf eine Erledigung des Verfahrens gerichtet sein. Das ist der Fall, wenn die Beteiligten in dem mündlichen – oder mündlich durch das Gericht vermittelten – Austausch auf den Abschluss eines Vergleichs zielen.
Beachten Sie | Fragen zum Sachstand, die bloße Mitteilung einer zwischen den Beteiligten bereits erzielten Einigung oder die Anfrage, ob eine Einigung in Betracht kommt, ohne zu versuchen, den anderen zu einer Einigung zu bewegen oder sich auf konkrete Vorschläge einzulassen, lösen die Terminsgebühr nicht aus (Bayerisches LSG 27.11.17, L 12 SF 175/17). Sie entsteht auch nicht, wenn der Gegner im – ggf. vermittelten – Gespräch von vornherein fehlende Einigungsbereitschaft bekundet (Hessisches LSG 4.7.14, L 2 AS 578/13 B).
Telefonat schriftlich zusammenfassen und an den Gegner weiterleiten Praxistipp | Da die Auffassung des LSG Schleswig-Holstein nicht unstreitig ist, sollten Sie sich in solchen Fällen absichern. Hierzu bietet es sich an, mit dem Gegner bzw. dessen Bevollmächtigten ein Telefonat zu führen, in dem das jeweilige richterliche Telefonat mit dem Ziel einer Einigung nochmals erörtert wird. Im Anschluss daran sollten Sie aus Beweisgründen dieses Telefongespräch mit seinem wesentlichen Inhalt schriftlich fixieren und dem Gegner zur Kenntnis per E-Mail bzw. Schriftsatz übermitteln. Dann steht dem Entstehen einer Terminsgebühr nichts mehr im Weg. |
- Terminsgebühr für Gespräch mit anschließender Klaglosstellung, RVG prof. 22, 55
- Terminsgebühr entsteht auch nach Gerichtsbescheid, iww.de/rvgprof, Abruf-Nr. 47964421
- In einer Grafik: Terminsgebühr, wenn der Anwalt mit dem Gericht spricht, RVG prof. 22, 96
AUSGABE: RVGprof 8/2023, S. 131 · ID: 49590356