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Zwangsversteigerung Diese Gegenstandswerte gelten für die Anwaltsgebühren in der Zwangsversteigerung

Abo-Inhalt23.07.20235913 Min. LesedauerVon Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

| Die Gebührenansprüche des Rechtsanwalts in der Zwangsversteigerung ergeben sich aus Nrn. 3311, 3312 VV RVG (zu der 0,4-Verfahrensgebühr und der möglichen 0,4-Terminsgebühr für ZVG-Verfahren siehe: RVG prof. 23, 117). Maßgeblich für die Ermittlung des Gegenstandswerts ist § 26 RVG. Abhängig davon, wen der Anwalt vertritt, bestimmt sich der Wert zur Gebührenberechnung dabei unterschiedlich. Hierbei ist zwischen sog. Beteiligten und Nichtbeteiligten zu unterscheiden. |

Ermittlung des Gegenstandswerts

Vertretene Personen

Wertermittlung

Gläubiger bzw. anderer Beteiligter (z. B. Vormerkungs-berechtigter; Dritteigentümer von Zubehör etc. [§ 9 Nr.  1, 2 ZVG])

  • § 26 Nr.  1 RVG: Wert des dem Gläubiger oder Beteiligten zustehenden Rechts einschließlich Nebenforderungen (Zinsen, angemeldete Kosten des Prozesses, Kosten vorheriger Zwangsvollstreckungen und des Zwangsversteigerungsverfahrens).
  • § 26 Nr.  1 HS 2 RVG: Bei Teilforderung ist der Teilbetrag nur maßgeblich, wenn es sich bei der Teilforderung um einen persönlichen Anspruch nach § 10 Abs. 1 Nr.  5 ZVG handelt und sich die Tätigkeit des Anwalts hierauf beschränkt.
  • Erstreckt sich die Tätigkeit des Anwalts auf mehrere Rechte des Beteiligten, sind deren Werte zusammenzurechnen.
  • Wertbegrenzung (§ 26 Nr.  1 HS 4 RVG): bei Gebühren gemäß Anm. 1 und 6 zu Nrn. 3311, 3312 VV RVG auf Wert des Gegenstands der Zwangsversteigerung (festgesetzter Verkehrswert der Immobilie), bei der Verfahrensgebühr im Verteilungsverfahren gemäß Anm. 2 zu Nr. 3311 VV RVG auf den zur Verteilung kommenden Erlös(Teilungsmasse; § 107 ZVG).

Vertretung eines anderen Beteiligten (Schuldner, eingetragene [Mit-]Eigentümer, Miterbe, Insolvenzverwalter)

§ 26 Nr.  2 RVG: bei Gebühren gemäß Anm. 1 und 6 zu Nrn. 3311, 3312 VV RVG Wert des Gegenstands der Zwangsversteigerung (festgesetzter Verkehrswert der Immobilie).

§ 26 Nr.  2 RVG: bei der Verfahrensgebühr im Verteilungsverfahren gemäß Anm. 2 zu Nr. 3311 VV RVG auf den zur Verteilung kommenden Erlös (Teilungsmasse; § 107 ZVG).

Vertretung eines/mehrerer Miteigentümer bzw. sonstigen Mitberechtigten

§ 26 Nr.  2 HS 2 RVG: Wert am Gegenstand oder dem Verteilungserlös.

Achtung: Dies gilt auch für den Gläubiger, der sich den Anteil des Miteigentümers und dessen Auseinandersetzungsanspruch hat pfänden und überweisen lassen, weil er nur die Rechtsposition des Miteigentümers wahrnimmt und ihm nicht mehr Rechte zustehen können als dem Pfändungsschuldner (AnwK-RVG/Mock, 9. Aufl., § 26, Rn. 13 m. w. N.).

Vertretung eines Bieters, der nicht Beteiligter i. S. d. § 9 ZVG ist

Betrag des höchsten für den Auftraggeber abgegebenen Gebots (§ 26 Nr.  3 Alt. 1 RVG).

Ist ein solches Gebot nicht abgegeben: nach dem Wert des Gegenstands der Zwangsversteigerung (festgesetzter Verkehrswert der Immobilie).

Beachten Sie | Wer Beteiligter ist, ergibt sich aus den jeweiligen Verfahrensvorschriften (z. B. §§ 9, 162, 163 Abs. 3, 166, 172, 175, 180 ZVG; § 24 ErbbauVO; §§ 510, 696, 755 Abs. 2, 761 Abs. 2 HGB; §§ 2, 97 Abs. 3, 103 Abs. 2 BinnSchG). Keine Beteiligten sind Bieter, Ersteher sowie Bürgen des Erstehers.

Beteiligte in der Zwangsversteigerung

  • Gläubiger
  • Schuldner
  • Diejenigen, für die zurzeit der Eintragung des Versteigerungsvermerks ein Recht im Grundbuch eingetragen oder durch Eintragung gesichert ist (z. B. Grundschuldgläubiger; beim Wohnungseigentum die anderen Wohnungseigentümer; bei Versteigerung eines Miteigentumsanteils die anderen Miteigentümer; der Grundstückseigentümer bei Versteigerung eines Erbbaurechts)
  • Diejenigen, die ein der Zwangsvollstreckung entgegenstehendes Recht, ein Recht an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht, einen Anspruch mit dem Recht der Befriedigung aus dem Grundstück oder ein Miet- oder Pachtrecht, aufgrund dessen ihm das Grundstück zu überlassen ist, bei der Zwangsversteigerung anmelden und auf Verlangen glaubhaft machen (z. B. Dritteigentümer von Zubehörgegenständen)

Zusammenfassung | Die Anwaltsgebühren in der Zwangsversteigerung richten sich nach den Nrn. 3311 und 3312 VV RVG. Der Gegenstandswert für die Gebührenberechnung hängt davon ab, wen der Anwalt vertritt. Bei Gläubigern und anderen Beteiligten wird der Wert des ihnen zustehenden Rechts inklusive Nebenforderungen berücksichtigt. Wenn der Anwalt mehrere Rechte eines Beteiligten vertritt, werden deren Werte addiert. Bei der Vertretung anderer Beteiligter wie Schuldner oder Miteigentümer richtet sich der Gegenstandswert nach dem festgesetzten Verkehrswert der Immobilie. Wenn ein Bieter, der nicht als Beteiligter gilt, vertreten wird, ist entweder das höchste abgegebene Gebot relevant oder wiederum der Verkehrswert der Immobilie. Bürgen des Erstehers und Bieter gelten nicht als Beteiligte. Gläubiger, Schuldner und Personen mit eingetragenen Rechten oder entgegenstehenden Rechten werden als Beteiligte in der Zwangsversteigerung betrachtet.

AUSGABE: RVGprof 8/2023, S. 140 · ID: 49485768

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