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Zwangsversteigerung Diese Gegenstandswerte gelten für die Anwaltsgebühren in der Zwangsversteigerung
| Die Gebührenansprüche des Rechtsanwalts in der Zwangsversteigerung ergeben sich aus Nrn. 3311, 3312 VV RVG (zu der 0,4-Verfahrensgebühr und der möglichen 0,4-Terminsgebühr für ZVG-Verfahren siehe: RVG prof. 23, 117). Maßgeblich für die Ermittlung des Gegenstandswerts ist § 26 RVG. Abhängig davon, wen der Anwalt vertritt, bestimmt sich der Wert zur Gebührenberechnung dabei unterschiedlich. Hierbei ist zwischen sog. Beteiligten und Nichtbeteiligten zu unterscheiden. |
Ermittlung des Gegenstandswerts | |
Vertretene Personen | Wertermittlung |
Die Fälle des § 26 Nr. 1 RVG Gläubiger bzw. anderer Beteiligter (z. B. Vormerkungs-berechtigter; Dritteigentümer von Zubehör etc. [§ 9 Nr. 1, 2 ZVG]) |
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Die Fälle des § 26 Nr. 2 RVG Vertretung eines anderen Beteiligten (Schuldner, eingetragene [Mit-]Eigentümer, Miterbe, Insolvenzverwalter) | § 26 Nr. 2 RVG: bei Gebühren gemäß Anm. 1 und 6 zu Nrn. 3311, 3312 VV RVG Wert des Gegenstands der Zwangsversteigerung (festgesetzter Verkehrswert der Immobilie). § 26 Nr. 2 RVG: bei der Verfahrensgebühr im Verteilungsverfahren gemäß Anm. 2 zu Nr. 3311 VV RVG auf den zur Verteilung kommenden Erlös (Teilungsmasse; § 107 ZVG). |
Die Fälle des § 26 Nr. 1 HS 2 RVG Vertretung eines/mehrerer Miteigentümer bzw. sonstigen Mitberechtigten | § 26 Nr. 2 HS 2 RVG: Wert am Gegenstand oder dem Verteilungserlös. Achtung: Dies gilt auch für den Gläubiger, der sich den Anteil des Miteigentümers und dessen Auseinandersetzungsanspruch hat pfänden und überweisen lassen, weil er nur die Rechtsposition des Miteigentümers wahrnimmt und ihm nicht mehr Rechte zustehen können als dem Pfändungsschuldner (AnwK-RVG/Mock, 9. Aufl., § 26, Rn. 13 m. w. N.). |
Der Fall des § 26 Nr. 3 RVG Vertretung eines Bieters, der nicht Beteiligter i. S. d. § 9 ZVG ist | Betrag des höchsten für den Auftraggeber abgegebenen Gebots (§ 26 Nr. 3 Alt. 1 RVG). Ist ein solches Gebot nicht abgegeben: nach dem Wert des Gegenstands der Zwangsversteigerung (festgesetzter Verkehrswert der Immobilie). |
Beachten Sie | Wer Beteiligter ist, ergibt sich aus den jeweiligen Verfahrensvorschriften (z. B. §§ 9, 162, 163 Abs. 3, 166, 172, 175, 180 ZVG; § 24 ErbbauVO; §§ 510, 696, 755 Abs. 2, 761 Abs. 2 HGB; §§ 2, 97 Abs. 3, 103 Abs. 2 BinnSchG). Keine Beteiligten sind Bieter, Ersteher sowie Bürgen des Erstehers.
Beteiligte in der Zwangsversteigerung |
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Zusammenfassung | Die Anwaltsgebühren in der Zwangsversteigerung richten sich nach den Nrn. 3311 und 3312 VV RVG. Der Gegenstandswert für die Gebührenberechnung hängt davon ab, wen der Anwalt vertritt. Bei Gläubigern und anderen Beteiligten wird der Wert des ihnen zustehenden Rechts inklusive Nebenforderungen berücksichtigt. Wenn der Anwalt mehrere Rechte eines Beteiligten vertritt, werden deren Werte addiert. Bei der Vertretung anderer Beteiligter wie Schuldner oder Miteigentümer richtet sich der Gegenstandswert nach dem festgesetzten Verkehrswert der Immobilie. Wenn ein Bieter, der nicht als Beteiligter gilt, vertreten wird, ist entweder das höchste abgegebene Gebot relevant oder wiederum der Verkehrswert der Immobilie. Bürgen des Erstehers und Bieter gelten nicht als Beteiligte. Gläubiger, Schuldner und Personen mit eingetragenen Rechten oder entgegenstehenden Rechten werden als Beteiligte in der Zwangsversteigerung betrachtet. |
AUSGABE: RVGprof 8/2023, S. 140 · ID: 49485768