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KostenfestsetzungEigene Terminsgebühr fällt nur an, wenn keine Mehrkosten durch den Terminsvertreter entstehen

Leseprobe04.07.20236033 Min. LesedauerVon (mitgeteilt von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz)

| Der Hauptbevollmächtigte kann im Kostenfestsetzungsverfahren eine eigene Terminsgebühr abrechnen, wenn der Verhandlungstermin von einem Unter- oder Terminsbevollmächtigten wahrgenommen und diesbezüglich keine Mehrkosten geltend gemacht werden (OLG Bamberg 26.9.22, 1 W 43/22, Abruf-Nr. 235256). |

Die Terminsgebühr ist in einem solchen Fall durch die Tätigkeit der Terminsvertreter als Erfüllungsgehilfen der Prozessbevollmächtigten gemäß § 5 RVG angefallen. Sie ist nach § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO in voller Höhe erstattungsfähig. Auf die Höhe der zwischen den Rechtsanwälten vereinbarten Vergütung kommt es nicht an. Deshalb ist die Vorlage einer entsprechenden Kostennote des Unter- oder Terminsbevollmächtigten entbehrlich.

AUSGABE: RVGprof 8/2023, S. 127 · ID: 49493328

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