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EinziehungSpätere Einziehung nach Verurteilung wegen Steuerhinterziehung durch Schwarzarbeit
| Die Entscheidung über die Einziehung nach Abtrennung (§ 423 StPO) ist auch bei Überschreitung der in § 423 Abs. 2 StPO genannten Frist von sechs Monaten nicht aufzuheben. Das hat das OLG Frankfurt entschieden. |
Sachverhalt
Mit Urteil wurde A wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in 10 Fällen und zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in 11 Fällen sowie wegen weiterer Beihilfe zur Steuerhinterziehung und zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in jeweils 22 Fällen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Mit urteilsbegleitendem Beschluss trennte die Strafkammer die Entscheidung über die Einziehung gem. § 422 S. 1 StPO ab.
Auf die Revision des Mitangeklagten B hob der BGH das Urteil mit den Feststellungen – gem. § 357 StPO im Wege der Revisionserstreckung auch in Bezug auf A – auf und verwies die Sache zu neuer Verhandlung zurück. Aufgrund der neuen Hauptverhandlung wurde A am 23.8.19 erneut verurteilt. Eine Einziehungsentscheidung wurde nicht getroffen. Das Urteil ist gegen A seit dem 23.8.19, gegen B seit dem 2.4.20 rechtskräftig.
Mit dem angegriffenen Beschluss vom 18.7.24 ordnete die Strafkammer die Einziehung des Wertes von Taterträgen bei B i. H. v. mehr als 100.000 EUR an. A wendet ein, dass die Entscheidung über die Einziehung wegen Ablaufs der 6-Monats-Frist gem. § 423 Abs. 2 StPO verfristet sei; im Übrigen bestreitet er, den verfahrensgegenständlichen Betrag erlangt zu haben.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde blieb erfolglos (OLG Frankfurt 4.2.25, 3 Ws 409/24, Abruf-Nr. 247458). Insbesondere ist die Entscheidung nicht wegen „Fristablaufs“ aufzuheben. Zwar sieht § 423 Abs. 2 StPO vor, dass die Entscheidung über die Einziehung in den Fällen der vorherigen Abtrennung gem. § 422 StPO spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils in der Hauptsache getroffen werden soll. Dabei ist mit Blick auf § 357 StPO die Rechtskraft gegenüber allen tatbeteiligten Angeklagten entscheidend. Die Frist des § 423 Abs. 2 StPO ist damit deutlich überschritten. Dies führt aber nicht zur Aufhebung der Entscheidung. Denn der Gesetzgeber hat in § 423 Abs. 2 StPO keine Ausschlussfrist statuiert („soll“).
Relevanz für die Praxis
Wer sich gegen eine drohende Einziehung wehren will, der muss dies inhaltlich tun und sollte nicht auf Verfristungen hoffen. Pauschales Bestreiten ist in diesem Zusammenhang regelmäßig nicht ausreichend. Denn in abgetrennten Verfahren kann das Strafgericht auf frühere Urteilsfeststellungen inhaltlich Bezug nehmen.
AUSGABE: PStR 6/2025, S. 128 · ID: 50373836