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BMFBMF ändert Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien

Abo-Inhalt15.05.20251 Min. Lesedauer

| Das BMF hat im Einvernehmen mit dem BMJ eine Änderungsverordnung zur Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien (GwGMeldV-Immobilien) erlassen. Die Änderungsverordnung wurde am 20.1.25 veröffentlicht (BGBl 25 I Nr. 13) und tritt am 17.2.25 in Kraft. |

Die gem. § 43 Abs. 6 GwG erlassene GwGMeldV-Immobilien konkretisiert Meldepflichten bestimmter Berufsgruppen (Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte) im Zusammenhang mit Geldwäscherisiken im Immobiliensektor. In den von der Verordnung konkretisierten Fallgruppen haben geldwäscherechtlich Verpflichtete Verdachtsmeldungen an die Financial Intelligence Unit (FIU) abzugeben.

Mit der Änderungsverordnung werden rechtliche Änderungen des GwG und Anpassungsbedarf aus einer Evaluierung umgesetzt. Kernanliegen ist die Anpassung an das Verbot der Barzahlung bei Immobilienerwerb, § 16a GwG. Zudem stellen zwei neue Meldetatbestände sicher, dass nicht nur bei einem Verstoß gegen das Barzahlungsverbot, sondern auch bei Verletzung oder missbräuchlicher Umgehung der Nachweispflichten des § 16a GwG Meldungen vorgenommen werden. Schließlich dient die Änderung dazu, Meldungen auszuschließen, die hinsichtlich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nicht werthaltig sind. (DR)

AUSGABE: PStR 6/2025, S. 124 · ID: 50321205

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