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BFHEinziehung reduziert die USt-Bemessungsgrundlage

Abo-Inhalt21.04.20253909 Min. Lesedauer

| Der BFH hat in einer Leitsatzentscheidung klargestellt, dass die USt-Bemessungsgrundlage von in strafrechtlicher Hinsicht betroffenen Umsätzen im Wege einer teleologischen Reduktion des § 10 Abs. 1 S. 1 UStG auf den um die eingezogenen Beträge geminderten Betrag zu reduzieren ist. Eine bereits festgesetzte USt ist im Zeitpunkt der erfolgreichen Einziehung entsprechend § 17 Abs. 1 S. 1 UStG zu berichtigen (25.9.24, XI R 6/23, Abruf-Nr. 246654). |

Der BFH weist damit die Ansicht der Vorinstanz (FG Berlin-Brandenburg, PStR 23, 218; siehe auch FG Schleswig-Holstein, PStR 23, 99) zurück. Die im Rahmen einer strafrechtlich angeordneten Einziehung von Bestechungsgeldern an die Landesjustizkasse geleistete Zahlung des Klägers führte folglich dazu, dass sich die Bemessungsgrundlage nach § 17 UStG gemindert hat.

Unionsrechtlich gilt zwar grundsätzlich, dass in die Steuerbemessungsgrundlage Steuern, Zölle, Abschöpfungen und Abgaben mit Ausnahme der Mehrwertsteuer selbst einzubeziehen sind, Art. 78 Abs. 1a MwStSystRL. Eine Verminderung der Bemessungsgrundlage ist nach Ansicht des BFH aber unionsrechtlich und verfassungsrechtlich gleichwohl geboten, da sonst der Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 20 GRCh) verletzt wäre.

Der Täter darf durch eine Vermögensabschöpfung und Besteuerung nicht doppelt belastet werden. Dass der eingezogene Betrag im Rahmen der Einziehung nicht an den leistenden Unternehmer zurückgezahlt wird, steht dem nicht entgegen.

Entsprechend der Rechtsprechung des BVerfG zur strafrechtlichen Abschöpfung von Tatentgelten im Ertragsteuerrecht und der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 73, 90 MwStSystRL war daher im Wege einer unionsrechtskonformen Auslegung der § 10 Abs. 1 S. 1, § 17 Abs. 1 S. 1 UStG die Bemessungsgrundlage um den erfolgreich eingezogenen Betrag zu reduzieren.

Merke | Für USt und ESt gelten daher nun steuerlich wie steuerstrafrechtlich die gleichen Maßstäbe. Eine Doppelbelastung durch strafrechtliche Einziehung, ohne den Einziehungsbetrag bei der steuerlichen Bemessungsgrundlage mindernd zu berücksichtigen, ist ausgeschlossen (vgl. FG Schleswig-Holstein PStR 23, 99 m. w. N. zur ESt; BGH 5.4.23, 1 StR 436/22 und 10.3.22, 1 StR 515/21, juris zum Steuerstrafrecht). (DR)

Weiterführende Hinweise
  • Roth, Keine Einziehung der auf Bestechungsgelder entfallenden ESt, PStR 20, 25
  • Wild, Steuerliche Berücksichtigung der Einziehung im Strafverfahren, PStR 21, 215 f.

AUSGABE: PStR 6/2025, S. 121 · ID: 50338233

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