Sie sind auf dem neuesten Stand
Sie haben die Ausgabe Nov. 2009 abgeschlossen.
Sozialversicherung Widerspruch bringt keinen Aufschub beim Säumniszuschlag
Muss ein Arbeitgeber Säumniszuschläge zahlen, weil er Krankenversicherungsbeiträge zu spät entrichtet hat, hat ein Widerspruch gegen die Festsetzung der Säumniszuschläge keine aufschiebende Wirkung.
Muss ein Arbeitgeber Säumniszuschläge zahlen, weil er Krankenversicherungsbeiträge zu spät entrichtet hat, hat ein Widerspruch gegen die Festsetzung der Säumniszuschläge keine aufschiebende Wirkung. Denn Säumniszuschläge (§ 24 Abs. 1 Satz 1 SGB IV) sind öffentliche Abgaben im Sinne des § 86a Abs. 2 Satz 1 SGG und bei diesen hat ein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung. (LSG Berlin-Brandenburg, rechtskräftiger Beschluss vom 19.3.2009, Az: L 1 KR 45/09 B ER)(Abruf-Nr. 091730091730)
AUSGABE: LGP 11/2009, S. 182 · ID: 131392