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Sozialversicherung Widerspruch bringt keinen Aufschub beim Säumniszuschlag

LeseprobeAbo-Inhalt09.11.20092 Min. Lesedauer

Muss ein Arbeitgeber Säumniszuschläge zahlen, weil er Krankenver­sicherungsbeiträge zu spät entrichtet hat, hat ein Widerspruch gegen die Festsetzung der Säumniszuschläge keine aufschiebende Wirkung.

Muss ein Arbeitgeber Säumniszuschläge zahlen, weil er Krankenver­sicherungsbeiträge zu spät entrichtet hat, hat ein Widerspruch gegen die Festsetzung der Säumniszuschläge keine aufschiebende Wirkung. Denn Säumniszuschläge (§ 24 Abs. 1 Satz 1 SGB IV) sind öffentliche Abgaben im Sinne des § 86a Abs. 2 Satz 1 SGG und bei diesen hat ein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung. (LSG Berlin-Brandenburg, rechtskräftiger Beschluss vom 19.3.2009, Az: L 1 KR 45/09 B ER)(Abruf-Nr. 091730091730)

AUSGABE: LGP 11/2009, S. 182 · ID: 131392

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