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Neuregelung ab 2010Faktorverfahren beim Lohnsteuerabzug - Ehegatten haben eine dritte Wahlmöglichkeit

Abo-Inhalt09.11.200912 Min. Lesedauer

Ab 2010 haben Arbeitnehmer-Ehegatten bei der Lohnsteuerklassenwahl eine dritte Möglichkeit. Mit Hilfe des neuen Faktorverfahrens sollen hohe Steuernachzahlungen für Ehegatten vermieden werden, die insbesondere bei der Kombination der Steuerklassen III und V auftreten können.

Ab 2010 haben Arbeitnehmer-Ehegatten bei der Lohnsteuerklassenwahl eine dritte Möglichkeit. Mit Hilfe des neuen Faktorverfahrens sollen hohe Steuernachzahlungen für Ehegatten vermieden werden, die insbesondere bei der Kombination der Steuerklassen III und V auftreten können.

Lohnsteuerklassenwahl bei Ehegatten

Beziehen beide Ehegatten Arbeitslohn, können sie bislang zwischen den Kombinationen III/V und IV/IV wählen. Insbesondere wenn ein Ehegatte deutlich weniger verdient als der andere, führt auch die Kombination III/V zu einer unzutreffenden Besteuerung, die erst im Rahmen der Einkommen­steuerveranlagung berichtigt werden kann.

Das neue Faktorverfahren ab 2010

Ab dem Jahr 2010 können Ehegatten auch die Kombination IV-Faktor/ IV-Faktor wählen (§ 39f EStG). Bei dem Faktorverfahren werden bei jedem Ehegatten die ihm persönlich zustehenden Abzugsbeträge (Grundfreibetrag, Vorsorgepauschale und Kinderfreibetrag) beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Die steuermindernde Wirkung des Splittingverfahrens wird durch den Faktor berücksichtigt. Um den Faktor zu ermitteln, sind die voraussichtlichen Arbeitslöhne beider Ehegatten aus den ersten Dienstverhältnissen anzugeben. Der Faktor ermittelt sich wie folgt:

Ermittlung des Faktors

Voraussichtliche gemeinsame Einkommensteuer nach Splittingtarif (Y)Summe der voraussichtlichen Lohnsteuer der Ehegatten in der Steuerklasse IV (X)

Ist der Faktor kleiner als eins (was die Regel ist), wird er neben der Steuer­klasse IV auf der Lohnsteuerkarte mit drei Nachkommastellen eingetragen.

Beispiel

Arbeitnehmer-Ehegatte A verdient 2010 voraussichtlich 36.000 Euro. Die Lohnsteuer in der Steuerklasse IV beträgt 5.791 Euro jährlich (in der Steuer­klasse III wären es 2.950 Euro). Seine Ehefrau B verdient 2010 voraus­sichtlich 20.400 Euro. Die Lohnsteuer in der Steuerklasse IV beträgt 1.844 Euro jährlich (in der Steuerklasse V wären es 4.250 Euro).Die Summe der Lohnsteuer für A und B bei Steuerklassen IV/IV (= X) beträgt jährlich 7.635 Euro (= 5.791 Euro + 1.844 Euro). Die voraussichtliche Einkommensteuer 2010 im Splittingverfahren (= Y) beträgt 7.418 Euro . Der Faktor beträgt somit 0,971 (7.418 Euro : 7.635 Euro).Die Arbeitgeber von A und B müssen die monatliche Lohnsteuer nach der Steuer­klasse IV mit dem Faktor 0,971 einbehalten. Die Jahreslohnsteuer für A beträgt somit 5.623,06 Euro (= 5.791 Euro x 0,971) und für B 1.790,52 Euro (= 1.844 Euro x 0,971). Insgesamt zahlen die Eheleute im Faktorverfahren 7.413,58 Euro.

Die Summe der Lohnsteuer für A und B bei den Steuerklassen III/V würde jährlich 7.200 Euro betragen. Das Faktorverfahren führt also nicht dazu, dass weniger Lohnsteuer gezahlt wird. Im Gegenteil: Das Ehepaar zahlt im Beispiel sogar mehr Lohnsteuer als bei der Steuerklassenkombination III/V. Die Lohnsteuerbelastung wird aber wesentlich anders verteilt.

Verteilung Lohnsteuer

FaktorverfahrenSteuerklassen III/VSteuerklassen IV/IVA5.623,06 Euro2.950 Euro5.791 EuroB1.790,52 Euro4.250 Euro1.844 EuroSumme7.413,58 Euro7.200 Euro7.635 Euro

Die Lohnsteuerverteilung im Faktorverfahren führt beim geringer verdienenden Ehepartner (in der Regel ist das die Ehefrau) zu einem höheren Nettolohn. Da sich viele Lohnersatzleistungen nach dem Nettolohn bemessen, erhöhen sich im Leistungsfall diese Zahlungen. Im Gegenzug erhält aber der besser verdienende Ehepartner geringere Lohnersatzleistungen.

Antrag auf Eintragung des Faktors in der Lohnsteuerkarte

Wollen Arbeitnehmer das Faktorverfahren nutzen, müssen sie einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung für das Jahr 2010 auf dem sechsseitigen amtlichen Vordruck stellen und die Abschnitte A und F ausfüllen. Das zweiseitige Formular „Vereinfachter Antrag“ eignet sich dazu nicht.

Beachten Sie: Eine Übernahme des im Vorjahr ermittelten Faktors ist derzeit nicht vorgesehen. Das heißt: Die Arbeitnehmer müssen den Faktor jährlich neu beim Finanzamt beantragen.

Wollen Arbeitnehmer neben dem Faktor Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eintragen lassen, werden diese Beträge bei der Ermittlung der voraussichtlichen Einkommensteuer nach dem Splittingverfahren (Y) berücksichtigt und wirken sich so über einen geringeren Faktor aus.

Wichtig: Bei Anwenden des Faktors müssen Arbeitnehmer nach Ablauf des Kalenderjahrs eine Einkommensteuererklärung abgeben (§ 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG). Der Arbeitgeber darf zudem keinen Lohnsteuerjahresausgleich vornehmen (§ 42b Abs. 1 Satz 4 Nr. 3b EStG).

Verändert sich während des Jahres das Einkommen, können Arbeitnehmer - wie bereits beim Verfahren zum Steuerklassenwechsel - einmal im Jahr bis spätestens zum 30. November den Faktor ändern lassen.

AUSGABE: LGP 11/2009, S. 186 · ID: 131402

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