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Steuerfalle vermeidenVergütungen an Nationalspieler: Abgabenpflichten liegen beim Stammverein

Abo-Inhalt09.11.20095 Min. Lesedauer

Auf eine Steuerfalle für Mannschaftssportvereine weist die LFD Thüringen hin: Vereine, die Spieler für die Nationalmannschaft abstellen, müssen für Verbandsvergütungen, die die Spieler im Rahmen internationaler Wettbewerbe erhalten, die Lohnsteuer abführen.

Auf eine Steuerfalle für Mannschaftssportvereine weist die LFD Thüringen hin: Vereine, die Spieler für die Nationalmannschaft abstellen, müssen für Verbandsvergütungen, die die Spieler im Rahmen internationaler Wettbewerbe erhalten, die Lohnsteuer abführen.

Vorsicht Lohnsteuerfalle

Durch die sportliche Tätigkeit in der Nationalmannschaft entsteht nach Ansicht der LFD kein weiteres Arbeitsverhältnis zum Verband oder einer entsprechenden Verbandseinrichtung. Alleiniger Arbeitgeber ist der Stammverein. Die Finanzverwaltung behandelt nichtselbstständige Tätigkeiten beim Verband als Ausfluss des mit dem Verein bestehenden Arbeitsverhältnisses. Dazu gehören insbesondere Länderspiele, Turniere, Test- und Freundschaftsspiele, Trainingslager, Sichtungs- und andere Lehrgänge oder Regenerationsmaßnahmen (Schreiben vom 4.5.2009, Az: S 2360 A - 19 - A 2.12; Abruf-Nr. 092783092783).

Beachten Sie: Steuerpflichtige Zuwendungen, die der Verband an die Spieler leistet, gehören zum Arbeitslohn aus dem mit dem Stammverein bestehenden Arbeitsverhältnis. Den Lohnsteuerabzug muss also der Verein vornehmen. Daran ändert nichts, dass die Vergütungen von einem Dritten - dem Verband - gezahlt werden.

Verein kann sich nicht auf Unkenntnis berufen

Die LFD Thüringen weist ausdrücklich darauf hin, dass sich der Verein nicht darauf berufen kann, er wisse ja gar nicht, welche Zuwendungen der Verband in welcher Höhe an den Sportler geleistet habe. Die Finanzbehörden gehen hier davon aus, dass eine enge Verflechtung von Verein und Verband besteht und sich der Verein über die entsprechenden Zahlungen informieren muss.

Der Spieler muss dem Verein die vom Verband gewährten Bezüge am Ende des jeweiligen Lohnzahlungszeitraums (meist der Kalendermonat) angeben (§ 38 Abs. 4 EStG). Der Verein muss die Spieler auf diese gesetzliche Verpflichtung hinweisen. Der Verein darf sich dabei in der Regel auf die Angaben der Spieler verlassen. Hat er Zweifel an deren Angaben, muss er das dem Finanzamt melden.

Unser Tipp: Der Verein sollte sich die Angaben vom Verband bestätigen lassen oder mit dem Verband Absprachen über die Zusendung entsprechender Aufstellungen treffen.

Beachten Sie: Die Finanzämter sind von den oberen Finanzbehörden angewiesen, bei Lohnsteuer-Außenprüfungen bei allen Sportvereinen auf solche Lohnzahlungen durch Dritte zu achten.

AUSGABE: LGP 11/2009, S. 188 · ID: 131403

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