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SozialversicherungKein Schutz für Kleinbetriebe vor Phantomlohn

Abo-Inhalt09.11.20092 Min. Lesedauer

Sozialversicherungsträger dürfen auch dann Säumniszuschläge berechnen, wenn in einem Kleinbetrieb nicht bekannt war, dass ein allgemein verbindlicher Tarifvertrag auch für Teilzeitbeschäftigte gilt.

Sozialversicherungsträger dürfen auch dann Säumniszuschläge berechnen, wenn in einem Kleinbetrieb nicht bekannt war, dass ein allgemein verbindlicher Tarifvertrag auch für Teilzeitbeschäftigte gilt. Nach Ansicht des LSG Nordrhein-Westfalen könne und müsse von jedem Chef bzw. Personalsachbearbeiter verlangt werden, sich darüber zu informieren, ob für sein Unternehmen ein allgemein verbindlicher Tarifvertrag auch für Aushilfen gilt. Im Urteilsfall hatte der Rentenversicherungsträger bei einer Betriebsprüfung festgestellt, dass bei den beschäftigten Aushilfen, der allgemein verbindliche Tarifvertrag nicht angewendet wurde. Aufgrund des darin vorgesehenen höheren Arbeitsentgelts wurde die monatliche 400-Euro-Grenze überschritten und somit Sozialversicherungsbeiträge fällig. Weil der Betrieb fahrlässig gehandelt hatte, wurden zudem Säumnis­zuschläge berechnet. (rechtskräftiges Urteil vom 12.3.2009, Az: L 16 R 49/08)(Abruf-Nr. 091731091731)

AUSGABE: LGP 11/2009, S. 182 · ID: 131391

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