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Arbeitsentgelt Keine Kassenzulage für Kassiererin an Cafeteria-Kasse

Abo-Inhalt09.11.20092 Min. Lesedauer

Die Kassiererin einer Caféteria in einem Möbelhaus hat keinen Anspruch auf Kassenzulage, die laut Tarifvertrag für eine Tätigkeit an einer Ausgangskasse gezahlt wird.

Die Kassiererin einer Caféteria in einem Möbelhaus hat keinen Anspruch auf Kassenzulage, die laut Tarifvertrag für eine Tätigkeit an einer Ausgangskasse gezahlt wird. Von einer Ausgangskasse könne aus Sicht des LAG Mecklenburg-Vorpommern nur dann die Rede sein, wenn durch die Kasse ein Bereich des Ladenlokals so abgeschlossen werde, dass alle Kunden, die den Bereich betreten, ihn nur durch diese Kassenzone wieder verlassen können. Dies sei bei einer Kasse in der Caféteria eines Möbelhauses, die sich mitten im Verkaufslokal befindet, nicht der Fall. Daher könne die dort beschäftigte Kassiererin die Kassenzulage nicht beanspruchen. Denn die Kassenzulage werde für die zusätzlichen Kontrollaufgaben und die besondere Belastung an den Ausgangskassen (umfangreiches Warensortiment, diverse Zahlungsmittel, Kundenreklamationen, wartende Kunden) gezahlt. (Urteil vom 3.3.2009, Az: 5 Sa 128/08)(Abruf-Nr. 092882092882)

AUSGABE: LGP 11/2009, S. 184 · ID: 131397

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