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BFH entscheidet zu VBL-BeiträgenArbeitgeberbeiträge an Zusatzversorgungseinrichtung sind steuerpflichtiger Arbeitslohn
Der BFH hat mehrere lohnsteuerliche Fragen im Zusammenhang mit Zahlungen des Arbeitgebers an eine Zusatzversorgungseinrichtung geklärt. In den Urteilsfällen ging es speziell um Zahlungen von Arbeitgebern, die Mitglied in der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) waren.
Der BFH hat mehrere lohnsteuerliche Fragen im Zusammenhang mit Zahlungen des Arbeitgebers an eine Zusatzversorgungseinrichtung geklärt. In den Urteilsfällen ging es speziell um Zahlungen von Arbeitgebern, die Mitglied in der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) waren.
Funktionsweise der VBL
Die VBL ist eine Versorgungsanstalt, bei der Arbeitgeber für ihre Beschäftigten eine Zusatzversorgung „versichern“ können. Sie finanziert sich im Wesentlichen aus Umlagen. Schuldner der Umlagen ist allein der Arbeitgeber, und zwar auch für die tarif- oder arbeitsvertraglich vereinbarte Eigenleistung des Arbeitnehmers.
Bemessungsgrundlage für die Umlage ist das zusatzversorgungspflichtige Entgelt (in der Regel der steuerpflichtige Arbeitslohn). Der Umlagesatz, der immer für fünf Jahre festgelegt wird, beträgt derzeit 7,86 Prozent. Davon trägt der Arbeitgeber 6,45 Prozentpunkte und der Arbeitnehmer 1,41.
Leistungen der VBL
Die VBL leistet aufgrund der Pflichtversicherung Alters- und Erwerbsminderungsrenten für die versicherten Arbeitnehmer sowie Hinterbliebenenrenten für Witwen, Witwer und Waisen der Versicherten. Die Höhe der Rente errechnet sich nach einem Punktemodell. Es werden Leistungen zugesagt, die sich ergeben würden, wenn eine Gesamtbeitragsleistung von vier Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts vollständig in ein kapitalgedecktes System eingezahlt würde.
Umlagezahlungen als steuerpflichtiger Arbeitslohn
Die Umlagezahlungen des Arbeitgebers führen nach Ansicht des BFH im Zeitpunkt der Zahlung zu steuerpflichtigem Arbeitslohn beim versicherten Arbeitnehmer, weil sie dem Arbeitnehmer einen unmittelbaren und unentziehbaren Rechtsanspruch gegen die VBL verschaffen.
Beachten Sie: Vor dem FG hatte der Arbeitgeber noch erfolgreich geltend gemacht, dass die Zahlungen mangels Bereicherung des Arbeitnehmers nicht lohnsteuerpflichtig seien. Denn die Werthaltigkeit der Versorgungszusage sei unbestimmt und die Zahlungen dienten nur dazu, die Auszahlungen an die gegenwärtigen Versorgungsempfänger zu finanzieren.
Dieser Meinung schloss sich der BFH jetzt leider nicht an: Zwar wird der Arbeitnehmer durch die Umlagezahlungen nicht sofort bereichert. Doch für Zukunftssicherungsleistungen kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob der Versicherungsfall beim Arbeitnehmer überhaupt eintritt und welche Zuwendungen er letztlich erhält. Für die Annahme von Arbeitslohn reicht es, dass ein Anwartschaftsrecht den Arbeitnehmer mit einer Rechtsposition ausstattet, die bei planmäßigem Verlauf zu einem Anspruch auf eine spätere Versorgung führt (Urteil vom 7.5.2009, Az: VI R 8/07; Abruf-Nr. 092456092456).
Ausscheiden des Arbeitgebers aus der VBL
Scheidet der Arbeitgeber aus der VBL aus, haben die Umlagezahlungen bis zum Ausscheiden des Arbeitgebers beim Arbeitnehmer zu steuerpflichtigem Arbeitslohn geführt. Diese Steuerpflicht entfällt nicht nachträglich.Bleibt der Arbeitnehmer weiter beitragsfrei bei der VBL versichert, erhält er bei Renteneintritt nicht die volle Versorgungsrente, sondern eine niedrigere Versicherungsrente von der VBL.
Versorgungsguthaben aufgrund einer Direktversicherung
Zahlt der Arbeitgeber zur Sicherung der zugesagten Gesamtversorgung bei Renteneintritt ein aufgrund einer Direktzusage gebildetes Versorgungsguthaben an den Arbeitnehmer, ist diese Zahlung in voller Höhe steuerpflichtig (tarifermäßigt nach § 34 EStG). Begründung des BFH: Bei einem außerplanmäßigen Wechsel des Durchführungswegs der Altersversorgung können die früheren Zahlungen des Arbeitgebers an die VBL nicht mit den später erlangten Vorteilen verrechnet werden (Urteil vom 7.5.2009, Az: VI R 16/07; Abruf-Nr. 092455092455).
Zahlungen aufgrund einer Ruhegeldverordnung
Verspricht der Arbeitgeber nach seinem Ausscheiden aus der VBL dem Arbeitnehmer im Wege einer Ruhegeldordnung eine vergleichbare Zusatzversorgung unter Anrechnung von Versicherungsleistungen der VBL, berührt dies ebenfalls nicht die vorgelagerte Besteuerung früherer Umlagezahlungen an die VBL als Arbeitslohn (Urteil vom 7.5.2009, Az: VI R 37/08; Abruf-Nr. 092454092454).
Arbeitnehmer erhält keine VBL-Leistungen
Zum selben ungünstigen Ergebnis kommt der BFH, wenn der Arbeitgeber aus der VBL ausscheidet und ein Arbeitnehmer bis dahin noch nicht die Mindestwartezeit von 60 Umlagemonaten erfüllt hat. Auch wenn nun endgültig feststeht, dass dieser Arbeitnehmer nie etwas von der VBL erhalten wird, darf die Besteuerung der für ihn zuvor vom Arbeitgeber geleisteten Umlagezahlungen nicht nachträglich rückgängig gemacht werden, etwa durch Annahme von „negativem Arbeitslohn“ oder einer Behandlung als Werbungskosten (Urteil vom 7.5.2009, Az: VI R 5/08; Abruf-Nr. 092457092457).
Im Urteilsfall waren die Zahlungen an die VBL teilweise pauschal vom Arbeitgeber und teilweise persönlich vom Arbeitnehmer versteuert worden. Der Arbeitnehmer beantragte beim BFH erfolglos, dass zumindest der von ihm persönlich versteuerte Betrag im Jahr der Ausscheidens des Arbeitgebers aus der VBL als negativer Arbeitslohn steuermindernd berücksichtigt werde.
AUSGABE: LGP 11/2009, S. 189 · ID: 131404