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Massenverfahren Vermeidung einer höchstrichterlichen Entscheidung

Abo-Inhalt13.06.20251 Min. Lesedauer

| Das Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH bindet nicht nur die Parteien untereinander, sondern beansprucht allgemeine rechtliche Wirkung, sodass ein Anerkenntnis nicht geeignet ist, einem gestellten Vorabentscheidungsersuchen die Grundlage zu entziehen. |

So sieht es das LG Ravensburg (7.4.25, 2 O 190/20, Abruf-Nr. 247895), das so dem Versuch des Herstellers in einem „Dieselverfahren“ entgegentritt, eine Entscheidung des EuGH zu verhindern. Es hatte dem EuGH die Frage vorgelegt, ob sich der Hersteller durch die Berufung auf einen Verbotsirrtum der Haftung entziehen kann. Dieser wollte die europarechtliche Entscheidung der Frage durch ein Anerkenntnis des Klageanspruchs verhindern. Das LG war aber der Ansicht, dass dies in analoger Anwendung von § 555 Abs. 4 ZPO voraussetze, dass der Kläger dem Anerkenntnis zustimme. Daran fehlte es.

Merke | § 555 Abs. 4 ZPO bestimmt für das Revisionsverfahren, dass ein Anerkenntnisurteil entgegen § 307 ZPO nur auf gesonderten Antrag des Klägers ergeht. Die Regelung müsse nach dem LG aber auch für das Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV analog angewendet werden. Die Interessenlage sei die gleiche. Der EuGH sei dem BGH sogar übergeordnet, und noch mehr als die Leitentscheidungen des BGH hätten EuGH-Urteile rechtliche Wirkung über den Einzelfall hinaus.

AUSGABE: FMP 6/2025, S. 94 · ID: 50413394

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