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ProzessrechtTerminsgebühr bei Versäumnisurteil

Abo-Inhalt13.06.20251 Min. Lesedauer

| Grundsätzlich entsteht auch bei Säumnis eine 1,2-Terminsgebühr auf den vollen Gegenstandswert. Von diesem Grundsatz gibt es allerdings Ausnahmen. |

Eine solche Ausnahme war Gegenstand der Entscheidung des OLG Hamburg (4.3.24, 4 W 20/24, Abruf-Nr. 242648). Im Termin war nur der Beklagte anwesend. Dieser äußerte sich ausschließlich zu Nebenforderungen. Daraufhin erteilte das Gericht einen Hinweis. Der Hinweis veranlasste den Kläger, die Klage bezüglich der Nebenforderung zurückzunehmen. In dem Fall entstehe keine 1,2-, sondern nur eine 0,5-Terminsgebühr. Nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 07, 1692) entsteht die volle Terminsgebühr für den Klägervertreter auch, wenn der Beklagte im Verhandlungstermin nicht ordnungsgemäß vertreten ist, der Klägervertreter aber über den Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils hinaus mit dem Gericht die Zulässigkeit seines schriftsätzlich angekündigten Sachantrags erörtert oder mit dem persönlich anwesenden Beklagten Möglichkeiten einer einverständlichen Regelung bespricht.

Merke | Hier sieht das OLG aber einen Sonderfall. Während bei der Leitentscheidung des BGH die Hauptforderung im Termin erörtert wurde, waren es beim OLG eben nur Zinsen als Nebenforderung. Wie das OLG zeigt, ist die Frage in der Literatur streitig.

AUSGABE: FMP 6/2025, S. 93 · ID: 50413392

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