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InsolvenzBeurteilung der Zahlungsunfähigkeit

Abo-Inhalt26.05.20256017 Min. Lesedauer

| Ein vorläufig vollstreckbarer Titel über eine streitige Forderung ist bei der Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit durch den Schuldner in Höhe des Nennwerts der titulierten Forderung zu berücksichtigen, wenn die Voraussetzungen für eine Vollstreckung aus dem Titel vorliegen und der Titelgläubiger die Vollstreckung eingeleitet hat. |

Für die Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners kommt es auf die objektive Rechtslage an. Dies gilt insbesondere für die Frage, ob Verbindlichkeiten tatsächlich bestehen und fällig sind. Liegt hinsichtlich der Forderung ein vorläufig vollstreckbarer Titel vor, wirkt sich dies nach dem BGH (23.1.25, IX ZR 229/22, Abruf-Nr. 246209) jedoch hinsichtlich der Beweislast für das Bestehen streitiger Forderungen aus. Eine Forderung, die tatsächlich nicht besteht oder aus Rechtsgründen nicht fällig ist, begründet nach dem BGH auch dann nicht die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, wenn hinsichtlich der Forderung ein (dann unberechtigter) vorläufiger Titel vorliegt. Allerdings muss der Gegner (Schuldner oder Anfechtungsgegner) die Unbegründetheit beweisen.

Merke | Zahlungsunfähigkeit ist ein objektiver Zustand. Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er wegen eines objektiven, kurzfristig nicht zu behebenden Mangels an Zahlungsmitteln nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen (BGH 19.7.07, IX ZB 36/07). Dies setzt voraus, dass die Zahlungspflicht tatsächlich besteht und im Sinne des § 271 Abs. 1 BGB fällig ist. Zudem muss eine Gläubigerhandlung feststehen, aus der sich der Wille, vom Schuldner Erfüllung zu verlangen, im Allgemeinen ergibt (BGH 14.5.09, IX ZR 63/08).

AUSGABE: FMP 6/2025, S. 95 · ID: 50413396

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