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InkassokostenBGH klärt wichtige Grundsatzfragen zur Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten

Abo-Inhalt13.06.202510 Min. LesedauerVon VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz

| Mit einer Musterfeststellungsklage wollte die Verbraucherzentrale die Unzulässigkeit der Erhebung von Inkassokosten erreichen. Das OLG Hamburg (15.6.23, 3 MK 1/21) meinte dann, die Vergütungsmodelle von Inkassounternehmen gänzlich infrage stellen zu müssen. Das hat der BGH nun geradegerückt und die Entscheidung des OLG Hamburg aufgehoben, die Musterfeststellungsklage abgewiesen und dabei klare Regeln für die Erstattung von Inkassokosten aufgestellt. Das sollte nun Rechtssicherheit schaffen. |

Sachverhalt

Ein Konzern bestand einerseits aus Handelsgesellschaften, andererseits aus einer Forderungskaufgesellschaft und einer Inkassogesellschaft. Rechtlich waren es verbundene Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG. Wurde eine Forderung bei den Handelsgesellschaften nicht bezahlt, übernahm die Forderungskaufgesellschaft diese und beauftragte die konzerneigene Inkassogesellschaft mit der Einziehung. Genauso wurde verfahren, wenn die Forderungskaufgesellschaft von beliebigen Dritten notleidende Forderungen kaufte. Der Rahmeninkassovertrag zwischen den beiden Gesellschaften sah eine Vergütung der Inkassogesellschaft nach Maßgabe des RVG vor, wobei die Vergütung bis zur Zahlung durch den Schuldner gestundet wurde. Zahlte der Schuldner, wurden die Vergütungsansprüche nach §§ 366, 367 BGB mit den Zahlungseingängen verrechnet. Zahlte der Schuldner nicht, erhielt die Inkassogesellschaft (lediglich) den Erstattungsanspruch gegen den Schuldner nach § 364 BGB an Erfüllungs statt abgetreten. Zusätzlich erhielt die Inkassogesellschaft eine Erfolgsprovision auf die Zahlungseingänge.

Merke | Die Erfolgsprovision stellt letztlich eine Vergütung für die Übernahme des Liquiditätsrisikos des Schuldners im Hinblick auf die Rechtsverfolgungskosten dar. Der Gläubiger wird so – wirtschaftlich betrachtet – nicht gezwungen „schlechtes Geld, gutem hinterherzuwerfen“.

Das OLG Hamburg sah darin die Vereinbarung fiktiver Schadenspositionen, weil die Forderungskaufgesellschaft in Wahrheit nie etwas zahlen müsse. Tatsächlich entstehe ihr überhaupt kein Schaden. Deshalb bestehe auch kein Erstattungsanspruch gegen den Schuldner. Vielmehr werde wie bei unzulässigen Abmahnmodellen nur um des Ersatzanspruchs wegen agiert.

Entscheidungsgründe

Unter Rückgriff auf die Grundsätze des Schadenersatzrechts und seine st. Rspr. hat der BGH diese Sichtweise zurückgewiesen und das wirtschaftliche Modell bei Beauftragung von Inkassodienstleistern bestätigt (19.2.25, VIII ZR 138/23).

Leitsätze: BGH 19.2.25, VIII ZR 138/23

  • 1. Für das Vorliegen eines nach § 249 Abs. 1 BGB ersatzfähigen Schadens in Gestalt der Belastung mit einer Verbindlichkeit gegenüber einem Dritten kommt es grundsätzlich nicht auf die zwischen dem Geschädigten und dem Dritten (hier: einem Inkassounternehmen im Rahmen des sogenannten Konzerninkassos) getroffenen Vereinbarungen über die Leistungszeit und die Art und Weise der Erfüllung der Verbindlichkeit (hier: einer Inkassovergütung) an.
  • 2. Dies gilt auch dann, wenn die vereinbarten Modalitäten – wie die Abrede, dass der Dritte hinsichtlich seiner Vergütung an Erfüllungs statt die Abtretung des diesbezüglichen Ersatzanspruchs des Geschädigten gegen den Schädiger annimmt – zur Folge haben, dass der Geschädigte keinen direkten Mittelabfluss in Form einer Geldzahlung an den Dritten erleidet.
  • 3. Gerät der Schuldner in Zahlungsverzug, ist die Beauftragung eines Rechtsanwalts oder eines Inkassounternehmens regelmäßig selbst in einfach gelagerten Fällen aus der Sicht des Gläubigers zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig mit der Folge, dass die hierdurch verursachten Kosten nach § 280 Abs. 1, 2, §§ 286, 249 Abs. 1 BGB erstattungsfähig sind.
  • 4. Etwas anderes gilt grundsätzlich auch dann nicht, wenn der Gläubiger ein konzernverbundenes – gleichwohl aber rechtlich selbständiges – Inkassounternehmen mit der Einziehung einer Forderung gegen einen säumigen Schuldner beauftragt (sogenanntes Konzerninkasso). Nur wenn im Einzelfall besondere Anhaltspunkte für ein von sachfremden Interessen geleitetes, rechtsmissbräuchliches Verhalten des Gläubigers vorliegen, kann die Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme zu verneinen sein.
  • (Abruf-Nr. 247475)

Der BGH stellt zunächst die Regel in den Mittelpunkt seiner Betrachtung. Ausgangspunkt ist danach die Erstattungsfähigkeit des gesamten verzugsbedingten Schadens nach §§ 280, 286, 249 BGB. Dazu gehören auch die Rechtsverfolgungskosten.

Merke | Verfehlt ist es, auf § 13e RDG abzustellen, weil diese Vorschrift schon keine Anspruchsgrundlage für einen Erstattungsanspruch darstellt, sondern einen solchen Anspruch voraussetzt, für dessen Begrenzung die allgemeine Regelung zur Schadensminderungspflicht in § 254 Abs. 2 BGB sorgt.

Für die Erstattungsfähigkeit der Rechtsverfolgungskosten ist es nach dem BGH zunächst unerheblich, ob ein Rechtsanwalt oder ein Inkassodienstleister beauftragt wurde. Das wurde nie so eindeutig ausgesprochen wie nun, steht aber im Einklang mit der Sichtweise des Gesetzgebers (BT-Drucksache 19/20348, S. 27). Am Ende erbringen beide Inkassodienstleistungen.

Es ist also nicht erheblich, wer tätig wird, sondern welche Leistung erbracht wird. Maßstab ist dann, ob es sich überhaupt um eine erforderliche und zweckmäßige Rechtsverfolgung handelt. Dies ist – auch in einfachen Fällen – schon immer dann gegeben, wenn sich der Schuldner in Zahlungsverzug befindet.

Für den BGH steht weiter außer Frage, dass Vereinbarungen einer Vergütung nach Maßgabe des RVG – auch wenn nicht ein Rechtsanwalt, sondern ein Inkassounternehmen mit der Erbringung von Inkassodienstleistungen beauftragt wird – grundsätzlich zulässig sind, ist eine am Gegenstandswert – und damit gerade nicht am tatsächlichen Aufwand – orientierte Vergütung für Inkassodienstleistungen nicht zu beanstanden.

Zentrale Streitfrage: Gibt es einen Schaden?

Entgegen der Ansicht des OLG Hamburg liegt ein durch den Verzug begründeter Schaden und nicht nur ein fiktiver Sachverhalt vor. Nach § 249 BGB ist der Zustand herzustellen, der ohne das schadensbegründende Ereignis, d. h. die Nichtzahlung, bestehen würde. Dabei ist ein Vergleich vorzunehmen hinsichtlich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die ohne jenes Ereignis eingetreten wäre.

Der Schaden liegt dabei in einer in Geld messbaren Vermögenseinbuße. Diese kann auch in der Belastung mit einer Verbindlichkeit liegen, wenn nur der Geschädigte mit der Verbindlichkeit wirklich beschwert ist.

Merke | Der Schadenersatzanspruch ist dann primär auf die Befreiung von einer Verbindlichkeit gerichtet. Er wandelt sich aber in einen Leistungsanspruch auf Zahlung, wenn der Schuldner die Leistung hierauf verweigert (Goebel, Inkassodienstleistung und Inkassokosten, 3. Aufl., § 2 Rn. 217, S. 278 a. E. sowie Rn. 245, S. 298 f.).

Bei der Beauftragung eines Rechtsanwalts oder eines Inkassodienstleisters mit der Erbringung einer Inkassodienstleistung durch einen Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstleistungscharakter nach §§ 675, 611 BGB liegt der Schaden also in der Vereinbarung eines Vergütungsanspruchs. Der Schaden ist nach dem BGH also die Verpflichtung zur Zahlung und nicht die tatsächliche (bare) Zahlung.

Abtretung an Erfüllungs statt: kein anderes Ergebnis

An der Wirksamkeit der Abtretung des Erstattungsanspruchs des Gläubigers gegen den Schuldner zur Erfüllung des Vergütungsanspruchs des Inkassodienstleisters gegen den Gläubiger hat der BGH keinerlei Bedenken. Dass in solchen Fällen keine direkten Zahlungen des Gläubigers an den Inkassodienstleister erfolgen, lässt den Schaden – man mag sagen, offensichtlich – nicht entfallen:

  • Bei den auf die Kosten zu verrechnenden Zahlungen des Schuldners wird der Vergütungsanteil einbehalten (verrechnet) und die Vermögenseinbuße (Vergütungspflicht) wird damit ausgeglichen, § 362 BGB.
  • Die Annahme, dass die fehlende Auszahlung des Zahlungseingangs den Schaden entfallen lasse, sieht der BGH als widersprüchlich an. Die mittelbare Zahlung durch Verrechnung lasse die direkte Zahlungspflicht wegen der Erfüllungswirkung der Verrechnung entfallen; i. Ü. werde durch die Abtretung an Erfüllungs statt erfüllt. Wenn man annehmen wollte, dass dadurch kein Schaden entstanden sei, habe der Schuldner einen Bereicherungsanspruch nach § 812 BGB. Dann sei die Abtretung an Erfüllungs statt aber nicht werthaltig, sodass die Gläubigerin an die Inkassodienstleisterin gem. § 365 BGB die Vergütung leisten müsste. Genau dann sei aber (doch) ein Schaden entstanden.
  • Bei der Nichtzahlung erfolgt die Erfüllung des Vergütungsanspruchs durch die Abtretung an Erfüllungs statt, § 364 BGB.
  • Irrelevant bleiben nach dem BGH die Leistungszeit (Stundung) und die Art und Weise der Erfüllung (Verrechnung, Abtretung), da beide Aspekte den durch die Verpflichtung zur Vergütung eingetretenen Schaden nicht beseitigen können.
  • Die Auffassung des OLG Hamburg, die Vertragskonstruktion führe dazu, dass der Vergütungsanspruch des Inkassodienstleisters gegen den Gläubiger dauerhaft nicht durchsetzbar sei, ist mit dem BGH als neben der Sache liegend anzusehen. Die Vergütungsverpflichtung wird schlichtweg erfüllt; einerseits durch Verrechnung (§ 362 BGB), andererseits durch die Abtretung nach § 364 BGB.

Fehlender wirtschaftlicher Schaden ist unerheblich

Der BGH sieht die Vergütungspflicht unter Wertungsgesichtspunkten auch dann als dem Schuldner zuzurechnende und anzulastende Vermögenseinbuße an, wenn man von einer wirtschaftlichen Neutralität ausgeht, also die Ansicht vertritt, dass dem Gläubiger kein rechnerischer Schaden entsteht.

Der BGH sieht, dass eine Entlastung beim Schaden aufseiten des Gläubigers zugleich eine Belastung des Inkassodienstleisters bedeutet. Diese Verlagerung soll aber nicht der Entlastung des Schuldners dienen. Sie betrifft vielmehr allein das Innenverhältnis zwischen dem Gläubiger und seinem Rechtsdienstleister.

Merke | Das kommt in der normativen Wertung dem Institut der Drittschadensliquidation nahe, auch wenn der Gläubiger den Erstattungsanspruch behält und dieser nicht auf den tatsächlich Geschädigten, den Rechtsdienstleister, übergeht.

Unerheblich: Fragezeichen des Gesetzgebers

In der Begründung des Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht hat der Gesetzgeber formuliert: „Im Übrigen erscheint es bei derartigen Konstruktionen zumindest zweifelhaft, ob schadensersatzrechtlich ein Anspruch auf Erstattung der Kosten besteht, die das einziehende Unternehmen dem mit ihm verbundenen Unternehmen in Rechnung stellt, das Inhaber der Forderung ist (ablehnend hierzu AG Dortmund MDR 12, 1220; Jäckle, VuR 16, 60).“

Mit Konstruktionen meinte der Gesetzgeber das Konzerninkasso.

Der BGH zerstreut nun eben diese Zweifel, indem er aus den Grundsätzen des Schadenersatzes herleitet, dass der Gläubiger mit der verzugsbegründenden Mahnung seinen Obliegenheiten genügt hat und danach der Schuldner die Rechtsverfolgungskosten außerhalb und innerhalb verbundener Unternehmen tragen muss.

Merke | Im Einzelfall muss selbstverständlich geprüft werden, ob sachfremde Interessen oder missbräuchliches Verhalten festzustellen seien. Aus der streitgegenständlichen Vereinbarungsstruktur ergeben sich diese jedenfalls nicht.
Eine Missbräuchlichkeit wird nur bei einer überflüssigen und allein am Gewinninteresse des Konzerns orientierten Beauftragung einer konzernangehörigen Inkassodienstleisterin mit der Forderungseinziehung bestehen, wenn Grund und Ausprägung der Beauftragung einem Drittvergleich nicht standhält.
Außerhalb solcher Konzernstrukturen stehen die Vergütungs- und Erstattungsmodelle der Inkassodienstleister in der hier beschriebenen Art und Weise außer Zweifel.

Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit

Gläubiger werden sich nun fragen, wann die Beauftragung eines Rechtsanwaltes oder eines Inkassodienstleisters erforderlich und zweckmäßig ist. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist dies eine Frage des Einzelfalls (BGH 6.4.76, VI ZR 246/74; BGH 9.3.11, VIII ZR 132/10; BGH 31.1.12, VIII ZR 277/11). Allein die zeitliche Inanspruchnahme für die Schadensermittlung und die außergerichtliche Abwicklung genüge dafür nicht. Eine eindeutige Grenze stelle allerdings der Verzugseintritt dar.

Die Beauftragung eines Rechtsanwalts oder eines Inkassodienstleisters ist selbst in einfach gelagerten Fällen aus der Sicht eines verständigen und wirtschaftlich denkenden Gläubigers erforderlich und zweckmäßig, wenn der Schuldner in Zahlungsverzug geraten ist (so schon BGH 17.9.15, IX ZR 280/14 für die Beauftragung eines Rechtsanwalts; BVerfG 28.4.23, 2 BvR 924/21, NJW 23, 2106).

Das seinerseits Erforderliche tut der Gläubiger in diesem Fall dadurch, dass er den Schuldner in Verzug setzt. Weitere Verzögerungen muss er dann nicht hinnehmen.

Merke | Der BGH stellt klar, dass dem Gläubiger die Organisationshoheit zukommt. Er muss keine personelle Ausstattung oder sonstige Infrastruktur vorhalten, um den Forderungseinzug selbst zu gestalten.
Der Gläubiger ist also nicht verpflichtet, eine Inkasso-, Titulierungs- und/oder Vollstreckungsabteilung vorzuhalten.

Die Behauptung, dem Gläubiger obliegende Eigenbemühungen würden künstlich auf ein konzerneigenes Unternehmen verlagert und der im RDG niedergelegte Verbraucherschutz laufe leer, weist der BGH mit den Gegenstimmen in der Literatur (Staudinger/Feldmann, BGB, Neubearb. 2019, § 286 Rn. 238; BeckOGK-BGB/Dornis, Stand: 1.6.24, § 286 Rn. 352; Goebel, Inkassodienstleistung und Inkassokosten, 3. Aufl., § 2 Rn. 434 f.; Kleine-Cosack, AnwBl. 16, 802; Riehm, WM 23, 2025) zurück.

Maßgeblich sei allein, ob der Gläubiger seine Eigenobliegenheiten – die Rechnungsstellung und die Herbeiführung des Verzugs – erfüllt habe. Sind die Eigenobliegenheiten erfüllt und dürfte ein externer Rechtsdienstleister beauftragt werden, ist die Annahme, mit der Beauftragung eines internen Dienstleisters werde eine „künstliche Schadensposition“ geschaffen, mit dem BGH nicht haltbar.

Relevanz für die Praxis

Die Angebote von Inkassodienstleistern – teilweise in Kooperation mit Rechtsanwälten –, bei der Forderungseinziehung

  • eine Vergütung nach dem RVG zu vereinbaren,
  • deren Zahlung durch den Gläubiger aber bis zum Abschluss der der Forderungseinziehung zurückzustellen,
  • eingehende Zahlungen des Schuldners (auch) auf die Vergütungsansprüche zu verrechnen und
  • hinsichtlich ausbleibender Zahlungen auf die restliche Vergütung den Erstattungsanspruch an Erfüllungs statt nach § 364 BGB abzutreten,

sind nun vom BGH außerhalb berechtigter Zweifel gestellt worden. Inkassokosten sind unter diesen vertraglichen Vereinbarungen ebenso dem Grunde nach erstattungsfähig wie eine unmittelbare Vergütung des Rechtsanwaltes nach dem RVG. Entscheidungen, die die Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten schon dem Grunde nach Zurückweisen sind nun (endlich) überholt.

Die Erstattungsfähigkeit wird nun also allein an der Frage zu messen sein, ob es eine materiell-rechtliche (§§ 280, 286 BGB, § 823, 826 BGB) oder eine prozessuale (§§ 91 ff., 788 ZPO) Anspruchsgrundlage gibt und ein Vergütungsanspruch eines Rechtsanwalts oder Inkassodienstleisters entstanden ist (Auftrag, Gegenstandswert, Angelegenheit, Gebühren, Auslagen).

Der BGH verwirklicht so die auch vom Gesetzgeber anerkannte verfassungsrechtliche Gleichstellung von Rechtsanwälten und Inkassodienstleistern bei der Erbringung von Inkassodienstleistungen – nicht bei anderen Rechtsangelegenheiten – und wendet Rechtskategorien an und befreit sich von der Bedienung von Vorurteilen. Das würde nun auch der Politik guttun, indem man die Entscheidung des BGH so für sich stehen und wirken lässt.

AUSGABE: FMP 6/2025, S. 105 · ID: 50413405

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