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StrafrechtFaktische Geschäftsführung bei der Firmenbestattung

Abo-Inhalt13.06.20251 Min. Lesedauer

| Wer als faktischer Geschäftsführer agiert, um einem Unternehmen die letzten Vermögensreserven zu entziehen, kommt als Täter von Insolvenzstraftaten insbesondere nach § 283 Abs. 1 StGB in Betracht. |

Das hat der BGH (27.2.25, 5 StR 287/24, Abruf-Nr. 247695) entschieden. In dem Fall wurde ein Strohmann als Geschäftsführer von sechs drohend zahlungsunfähigen Unternehmen eingesetzt. Den Unternehmen wurden dann die letzten Vermögenswerte durch Handlungen des Strohmanns als Geschäftsführers zugunsten des Unternehmenskäufers entzogen. Das LG hatte den dahinter stehenden Mann nur wegen Beihilfe verurteilt, während die Staatsanwaltschaft auf der Verurteilung als Täter bestand.

Merke | In zivilrechtlicher Hinsicht bedeutet dies, dass gegen die Hintermänner ein Schadenersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 283 StGB besteht. Wenn diese und deren unrechtmäßigen Erträge oder sonstiges Vermögen ermittelbar sind, können also die Schäden aus der Insolvenz verringert werden. Solche Ansprüche müssen auch (vorläufige) Insolvenzverwalter in den Blick nehmen. Leider sitzen die faktisch handelnden Personen aber oft unerreichbar im Ausland.

AUSGABE: FMP 6/2025, S. 98 · ID: 50413402

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