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InsolvenzAnfechtung von Erlösen aus der Zwangsvollstreckung

Abo-Inhalt13.06.20251 Min. Lesedauer

| Allein die zwangsweise Durchsetzung einer Forderung ermöglicht keinen zwingenden Schluss auf die Kenntnis des Anfechtungsgegners über die Zahlungseinstellung oder Zahlungsunfähigkeit des Schuldners. |

Führen Vollstreckungsmaßnahmen des Zahlungsempfängers zu seiner vollen Befriedigung, ergeben sich daraus für diesen nach dem KG (14.5.24, 14 U 90/23, Abruf-Nr. 247897) auch andere Erklärungsmöglichkeiten als eine Zahlungsunfähigkeit. Der regelmäßige, unmittelbare Erfolg von Vollstreckungsmaßnahmen spreche eher für das ausreichende Vorhandensein liquider Mittel als für eine Zahlungsunfähigkeit. Solange der Gläubiger im Rahmen der Forderungsdurchsetzung keine weiteren Umstände erfährt, die zu einem zwingenden Schluss auf eine Zahlungsunfähigkeit führen, genügen ein Verzug des Schuldners und sein Schweigen auf die gerichtliche Durchsetzung der Forderung nicht.

Merke | Diese Sichtweise folgt konsequenterweise dem BGH (22.6.17, IX ZR 111/14), der bereits höchstrichterlich entschieden hat, dass daraus, dass ein Gläubiger eine unbestrittene Forderung erfolgreich zwangsweise durchsetzt, nicht geschlossen werden könne, der Gläubiger hätte die Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungseinstellung gekannt, wenn er außer dieser Forderung und den von ihm zur zwangsweisen Durchsetzung der Forderung unternommenen erfolgreichen Schritten keine weiteren konkreten Tatsachen über die Zahlungsunfähigkeit oder die Vermögenslage seines Schuldners kennt.

AUSGABE: FMP 6/2025, S. 96 · ID: 50413397

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