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ProzessrechtBestimmung des Gerichtsstands einer GmbH

Abo-Inhalt13.06.20251 Min. Lesedauer

| Der allgemeine Gerichtsstand bestimmt sich bei juristischen Personen nach ihrem Sitz, der sich bei einer GmbH aus dem Gesellschaftsvertrag ergibt, auch wenn sich der Verwaltungssitz an einem anderen Ort befindet. |

Ist aufgrund der im Handelsregister angegebenen Geschäftsanschrift eine Konkretisierung des Sitzes einer juristischen Person auf einen bestimmten AG-Bezirk innerhalb einer politischen Gemeinde – hier Berlin – möglich, ist diese Geschäftsanschrift nach dem KG (6.3.25, 2 UH 2/25, Abruf-Nr. 247894) für die Bestimmung des allgemeinen Gerichtsstands maßgeblich. Ist dies nicht möglich, weil sich der Verwaltungssitz außerhalb der politischen Gemeinde befindet, sind sämtliche AG der Gemeinde zuständig, sodass dem Kläger bzw. Antragsteller insoweit ein Wahlrecht zusteht. Damit gibt das KG seine abweichende ältere Rechtsprechung auf (KG 11.10.07, 2 AR 41/07) und schließt sich dem OLG Frankfurt a. M. an (29.4.21, 11 SV 16/21).

Merke | Im konkreten Fall wurde um die Zuständigkeit für den Erlass eines PfÜB gestritten, für den nach §§ 828, 802 ZPO ausschließlich das Gericht am Sitz des Schuldners zuständig ist. Hier war die Schuldnerin eine GmbH, die in Berlin ihren satzungsmäßigen Sitz hatte, während der tatsächliche Verwaltungssitz in Hamburg war. Das KG hat das AG in Berlin für zuständig angesehen.

AUSGABE: FMP 6/2025, S. 93 · ID: 50413391

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