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ProzessrechtBestimmung des Gerichtsstands einer GmbH
| Der allgemeine Gerichtsstand bestimmt sich bei juristischen Personen nach ihrem Sitz, der sich bei einer GmbH aus dem Gesellschaftsvertrag ergibt, auch wenn sich der Verwaltungssitz an einem anderen Ort befindet. |
Ist aufgrund der im Handelsregister angegebenen Geschäftsanschrift eine Konkretisierung des Sitzes einer juristischen Person auf einen bestimmten AG-Bezirk innerhalb einer politischen Gemeinde – hier Berlin – möglich, ist diese Geschäftsanschrift nach dem KG (6.3.25, 2 UH 2/25, Abruf-Nr. 247894) für die Bestimmung des allgemeinen Gerichtsstands maßgeblich. Ist dies nicht möglich, weil sich der Verwaltungssitz außerhalb der politischen Gemeinde befindet, sind sämtliche AG der Gemeinde zuständig, sodass dem Kläger bzw. Antragsteller insoweit ein Wahlrecht zusteht. Damit gibt das KG seine abweichende ältere Rechtsprechung auf (KG 11.10.07, 2 AR 41/07) und schließt sich dem OLG Frankfurt a. M. an (29.4.21, 11 SV 16/21).
So war es im konkreten Fall |
AUSGABE: FMP 6/2025, S. 93 · ID: 50413391