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HaftungDie Haftungszuweisende Norm des § 31 BGB

Abo-Inhalt13.06.20251 Min. Lesedauer

| § 31 BGB ist keine haftungsbegründende, sondern eine haftungszuweisende Norm. Die juristische Person haftet, wenn eines ihrer Organe in „amtlicher“ Eigenschaft, also in dem ihm zugewiesenen Wirkungskreis, eine zum Schadenersatz verpflichtende Handlung begangen hat. |

Komplizierter wird es, wenn eine handelnde Person unterschiedlichen juristischen Personen zuzuweisen sein kann. Sind Organe verschiedener juristischer Personen mit ein und derselben natürlichen Person besetzt und hat diese eine schadenstiftende unerlaubte Handlung in unterschiedlichen „amtlichen“ Eigenschaften begangen, haften nach dem BGH (6.3.25, III ZR 137/24, Abruf-Nr. 247417) nach der Zuweisungsnorm des § 31 BGB für den eingetretenen Schaden alle juristischen Personen, für die sie insoweit als Organ in dem ihm zugewiesenen Wirkungskreis aufgetreten ist, als Gesamtschuldner (§ 840 Abs. 1 BGB).

Merke | Nach § 31 BGB, der für alle juristischen Personen gilt (Ellenberger in: Grüneberg, BGB, 84. Aufl., § 31 Rn. 3), ist die juristische Person für den Schaden verantwortlich, den ein Organ oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadenersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

AUSGABE: FMP 6/2025, S. 96 · ID: 50413398

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