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ErbrechtAnfechtung der Annahme der Erbschaft
| Irrt sich der Erbe über die Überschuldung des Nachlasses, ist er berechtigt, die Annahme der Erbschaft anzufechten. |
Im Fall des LG Frankenthal (27.2.25, 8 O 189/24, Abruf-Nr. 247898) hat der berufene Erbe die Erbschaft zunächst nicht ausgeschlagen. Als er nach Ablauf der Ausschlagungsfrist auf Erstattung von Beerdigungskosten von rd. 7.500 EUR in Anspruch genommen wurde, focht der Erbe die Annahme der Erbschaft gegenüber dem Nachlassgericht an und machte geltend, dass der Nachlass durch die Beerdigungskosten überschuldet sei. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass die Bestattungskosten als Passivum Bestandteil des Nachlasses seien. Dem ist das LG gefolgt.
Merke | Die Anfechtung gilt als Ausschlagung der Erbschaft (§ 1957 BGB), sodass der Anfall der Erbschaft an den Ausschlagenden als nicht erfolgt gilt (§ 1953 Abs. 1 BGB). Sie wird gegenüber dem Nachlassgericht erklärt (§ 1955 S. 1 BGB), und dies in öffentlich beglaubigter Form (§ 1955 S. 2, § 1945 Abs. 1 Hs. 2 BGB). Dazu muss die sechswöchige Anfechtungsfrist (§ 1954 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 BGB) gewahrt werden. |
AUSGABE: FMP 6/2025, S. 97 · ID: 50413399