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AbtretungAbtretung von Vergütungsansprüchen im Heilmittelbereich
| Tritt ein Leistungserbringer für Heil- und Hilfsmittel die ihm zustehenden Ansprüche gegen Krankenkassen an ein Rechenzentrum ab, ist die Abtretung jedenfalls dann nichtig, sofern der Leistungserbringer dem Rechenzentrum die Weiterabtretung dieser Forderungen ausdrücklich oder konkludent gestattet. |
Unstreitig ist, dass Rechenzentren im Rahmen der Abrechnung gegenüber den Krankenkassen die Einziehung der Forderungen der Leistungserbringer übertragen werden kann. Dies hat der Gesetzgeber durch die Einfügung von § 300 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 SGB V bestätigt. Umstritten ist dagegen, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Abtretung von Vergütungsansprüchen der Leistungserbringer an Rechenzentren erlaubt ist. Diese Frage hat der BGH (6.2.25, IX ZR 182/23, Abruf-Nr. 246551) nun restriktiv beantwortet.
Merke | § 302 Abs. 2 S. 3 SGB V erlaubt Rechenzentren eine Nutzung der geschützten Sozialdaten ausdrücklich nur nach Maßgabe dieser Vorschrift. Eine mit diesen Regelungen nicht im Einklang stehende Datennutzung ist somit untersagt (BSGE 102, 134). Rechtsgeschäfte, die gegen die Vorgaben des § 302 Abs. 2 S. 3 SGB V verstoßen, sind – nicht anders als im Fall eines Verstoßes gegen § 203 StGB (BGH 6.6.19, IX ZR 272/17) – nichtig. |
AUSGABE: FMP 6/2025, S. 97 · ID: 50413400