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ProzessrechtKeine zwei kostenpflichtigen Anwälte in der Revision

Abo-Inhalt13.06.20251 Min. Lesedauer

| Wird in dem beim BGH geführten Verfahren über eine Nichtzulassungsbeschwerde ein dort zugelassener Rechtsanwalt beauftragt, können zusätzliche, für den zweitinstanzlichen Anwalt entstandene Gebühren grundsätzlich nicht erstattet werden. |

Das hat das OLG München (15.10.24, 11 W 1554/24e, Abruf-Nr. 245889) entschieden und damit deutlich gemacht, wie die Arbeit des Berufungsanwalts von der des Revisionsanwalts abzugrenzen ist. Wird der Prozessbevollmächtigte in zweiter Instanz im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BGH tätig, kann im Einzelfall eine anwaltliche Gebühr entstehen. Diese kann im Sinne von § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO erstattungsfähig sein. Die Tätigkeit müsste allerdings mehr als geringfügig sein, sich also nicht lediglich als „Annextätigkeit“ im Sinne von § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 9 RVG darstellen. Soweit dieses Stadium verlassen ist, müsste die Tätigkeit weiter auch „sinnvoll“ im Sinne von notwendig sein. Daran fehlt es beispielsweise, wenn der Rechtsanwalt zweiter Instanz eine noch nicht begründete Nichtzulassungsbeschwerde mit dem Mandanten bespricht bzw. hierzu Stellung nimmt.

Merke | Ein nicht beim BGH postulationsfähiger Anwalt kann keine Verfahrensgebühr aus Nr. 3506 VV-RVG verdienen. Es kommt nur ein Einzelauftrag nach Nr. 3403 VV-RVG in Betracht. Dieser ist aber nicht notwendig, wenn absehbar ist, dass ein beim BGH zugelassener Rechtsanwalt wird beauftragt werden müssen.

AUSGABE: FMP 6/2025, S. 94 · ID: 50413393

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