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KontaktverbotOLG Köln verlängert Kontaktverbot für Femizid-Täter
| Das OLG Köln hat ein bestehendes Kontaktverbot zwischen einem wegen Mordes verurteilten Vater und seinen drei Kindern um weitere dreieinhalb Jahre verlängert. Die Entscheidung dient dem Schutz der Kinder und ihrer Traumaverarbeitung (OLG Köln 13.3.25, 10 UF 92/24, Abruf-Nr. 247303). |
Seine Frau (M) hatte den V verlassen, weil er ihr gegenüber gewalttätig war. Als sie sich zur Übergabe eines der Kinder trafen, tötete er sie. Die drei minderjährigen Kinder leben seither in einer Pflegefamilie, während der V sich in Untersuchungshaft befindet. Das AG hatte zunächst ein einjähriges Kontaktverbot verhängt, gegen das der V Beschwerde einlegte. Das OLG verlängert nun das Kontaktverbot zu den Kindern um weitere dreieinhalb Jahre.
Zwar steht dem V ein Umgangsrecht zu (§ 1684 Abs. 1 BGB), das auch grundrechtlich verbürgt ist, Art. 6 Abs. 2 S 1 GG. Gem. Art. 31 Abs. 1 der Istanbul-Konvention setzt ein Umgang mit dem gewalttätigen Elternteil aber voraus, dass dieser den Kindern emotionale Sicherheit vermitteln kann. Dies ist hier nicht der Fall, da der V die Gewalt abstreitet oder bagatellisiert. Obwohl er es bereut, die M getötet zu haben, zeigt er weder Einsicht in die Folgen der häuslichen Gewalt für die Kinder noch Verständnis für deren Situation. Der mehrjährige Umgangsausschluss ist erforderlich, um den Kindern zu ermöglichen, sich zu stabilisieren und das Erlebte zu verarbeiten, ohne sich erneut gerichtlichen Befragungen unterziehen zu müssen. (GM)
AUSGABE: FK 6/2025, S. 92 · ID: 50366464