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Blitzlicht MandatspraxisWie muss der Titel bei der Zuweisung der Ehewohnung lauten?
| Muss das Gericht die Ehewohnung gerichtlich zuweisen, ist fraglich, wie der Antrag richtig lauten muss. |
Beispiel |
Das FamG weist der Ehefrau (F) die Ehewohnung zu. Der Tenor der Entscheidung lautet: „Der Antragstellerin wird die Ehewohnung in der Streitstraße 11 b in Streitheim zugewiesen.“ Dagegen lässt der Ehemann (M) Beschwerde einlegen und macht geltend, der Antrag sei unzulässig gewesen, weil die Ehewohnung nicht näher nach Zimmern eindeutig beschrieben worden sei. Als Ehewohnung dient ein Einfamilienhaus unter der angegebenen Anschrift. Hat der M mit seinem Einwand recht? |
Ehewohnungssachen sind Antragsverfahren, bei denen kein bestimmter Sachantrag gestellt werden muss (Götz/Brudermüller/Giers, Die Wohnung in der familienrechtlichen Praxis, 2. Aufl., Rn. 628). Nichtsdestotrotz empfiehlt es sich, einen möglichst genauen Sachantrag zu stellen. Die Orientierung an Räumungsklagen im Mietrecht ist hilfreich. Beim Antrag ist zu beachten, dass dieser nach § 203 Abs. 3 FamFG die Angabe enthalten soll, ob Kinder im Haushalt der Ehegatten leben. Nach § 204 Abs. 1 FamFG ist der Vermieter ebenso wie der vielleicht nicht personengleiche Grundstückseigentümer zu beteiligen. Das Jugendamt ist nach § 205 FamFG bei in der Ehewohnung lebenden Kindern anzuhören und auf Antrag nach § 204 Abs. 2 FamFG zu beteiligen. Im Übrigen gilt in dem Ehewohnungszuweisungsverfahren nach § 26 FamFG die Amtsermittlung. Die Zuweisung kann im isolierten Verfahren oder im Scheidungsverbundverfahren beantragt werden (Götz u. a., a. a. O. Rn. 652).
Die Entscheidung über die Ehewohnungszuweisung ist abänderbar, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse gravierend geändert haben (OLG Koblenz FamRZ 24, 1613 f.). Beim Antrag auf Zuweisung der Ehewohnung sollte auch die Herausgabe aller Schlüssel zur Wohnung und zu den einzelnen Zimmern beantragt werden. Nicht ratsam ist, statt nur der Herausgabe der Wohnung auch deren Räumung mitzubeantragen. Denn dies ermöglicht dem Antragsgegner, die Wohnung leerzuräumen (s. das Muster bei Götz u. a., Rn. 771).
Im Hinblick auf die Bestimmtheit des Antrags ist wieder der Blick ins Mietrecht hilfreich: Wenn unter der betreffenden Anschriftenangabe sich nur ein Einfamilienhaus befindet, ist dem Bestimmtheitsgrundsatz Genüge getan (Schneider in: Lützenkirchen, Anwaltshandbuch Mietrecht, 5. Aufl., Rn. 135 M).
Lösung |
Die Adressangabe genügt dem Bestimmtheitsgrundsatz. Der Titel ist vollstreckbar. Mit seiner gegenläufigen Argumentation wird der M im Beschwerdeverfahren nicht erfolgreich sein. Trotzdem empfiehlt es sich für die Praxis, sich an den Anträgen mietrechtlicher Räumungsklagen zu orientieren. Bei Mehrfamilienhäusern ist die Wohnung nach Lage und Zimmern konkret zu bezeichnen. (St) |
AUSGABE: FK 6/2025, S. 94 · ID: 50300397