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Liebe Kolleginnen und Kollegen,

Abo-Inhalt19.05.20255617 Min. Lesedauer

das LG Ansbach hatte sich mit der Fernwirkung familiärer Verstrickungen auseinanderzusetzen (4.3.25, Ks 1060 Js 3390/23).

Im Fokus stand die Frage der Berechtigung eines Verletzten, sich einem Strafverfahren als Nebenkläger unter den Voraussetzungen des § 395 Abs. 3 StPO anschließen zu können. Dies soll in Ergänzung zu in der Norm explizit aufgeführten rechtswidrigen Taten dann der Fall sein können, „wenn dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der schweren Folgen der Tat, zur Wahrnehmung seiner Interessen geboten erscheint“.

Konkret hatte sich die Ehefrau des Antragstellers zusammen mit ihrem Liebhaber dafür entschieden, ihr zukünftiges irdisches Dasein lieber ohne den Erstbenannten verbringen zu wollen. Zu diesem Zwecke sollen beide einen weiteren Angeklagten damit beauftragt haben, den Ehemann während seiner urlaubsbedingten Abwesenheit in Thailand ins Jenseits zu befördern.

Der i. d. S. Beauftragte muss sich wiederum wegen Betrugsvorwurf strafrechtlich verantworten. Er hatte anscheinend nie vorgehabt, den Antragsteller zu töten.

Im Ergebnis misst das Gericht bei seiner Abwägung den Lebensumständen der Beteiligten besondere Bedeutung bei. Aufgrund der gravierenden Auswirkungen auf den höchstpersönlichen Lebensbereich des Antragstellers wird sein berechtigtes Interesse an der formalen Stellung als Nebenkläger anerkannt.

Dies, obgleich er weder durch schwere Folgen der Tat betroffen noch sonderlich traumatisiert worden sei.

Ausschlaggebend war schlussendlich die Tatsache, dass die Beteiligten gemeinsame Kinder haben, über gemeinsames Vermögen verfügen und – für den einen oder anderen Leser überraschend – nach Haftentlassung der Ehefrau wieder unter einem Dach zusammenleben.

Schon Marie von Ebner-Eschenbach wusste: Wir sollen immer verzeihen, dem Reuigen um seinetwillen, dem Reuelosen um unsertwillen.

Ihre

Dr. Judith Krämer

AUSGABE: FK 6/2025, S. 2 · ID: 50399332

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