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PKHIst PKH bewilligt, muss das Rechtsmittel eingelegt werden
| Hat das Gericht PKH für eine Berufung bewilligt, muss der Anwalt diese auch einlegen (BGH 25.4.24, III ZB 4/24, Abruf-Nr. 242033). |
Der Beklagte B hat beim OLG einen Schriftsatz eingereicht, der als „PKH-Antrag und Berufung“ überschrieben war. Darin erklärte er: „Nach Bewilligung der PKH lege ich (…) gegen das Urteil (…) Berufung ein und beantrage insoweit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 233 ZPO und alsdann [,] die Klage abzuweisen.“ Zwar bekam er die PKH, legte aber innerhalb der zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist nach § 234 Abs. 1 S. 1 ZPO keine Berufung ein. Das Gericht erklärte das Verfahren für abgeschlossen. Eine später vom B eingereichte Berufung und ein Wiedereinsetzungsantrag wurden als unzulässig verworfen. Der Beklagte beantragte erfolglos PKH für eine Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung.
Der B hat mit seinem Schriftsatz noch kein Rechtsmittel eingelegt. Er hat dies vielmehr von der PKH-Bewilligung abhängig gemacht. Daher war der Wiedereinsetzungsantrag unnötig. Das Gericht musste den B auch nicht auf die seit Zugang des PKH bewilligenden Beschlusses laufende zweiwöchige Berufungsfrist nach § 234 Abs. 1 S. 1 ZPO hinweisen, nachdem das Hindernis seiner Mittellosigkeit entfallen war. Denn B war anwaltlich vertreten, § 85 Abs. 2 ZPO. (GM)
AUSGABE: FK 6/2025, S. 92 · ID: 50076750