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VersorgungsausgleichHeirat kurz vor dem Tod steht Witwer-Rente nicht immer im Weg
| Das SG Berlin hat entschieden, dass trotz einer Hochzeit nur drei Monate vor dem Tod der schwer an Krebs erkrankten Ehefrau der Mann Anspruch auf Witwer-Rente gegen die Deutsche Rentenversicherung (DRV) hat. Die DRV hatte den Antrag auf Witwer-Rente unter Hinweis auf die gesetzliche Vermutung, dass eine kurze Ehe zu Versorgungszwecken geschlossen wurde, abgelehnt (18.3.24, S 4 R 618/21, Abruf-Nr. 242340). |
Einen Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente gibt es grundsätzlich erst, wenn die Ehe mindestens ein Jahr gedauert hat, § 46 Abs. 2a Hs. 1 SGB VI. Nach Hs. 2 besteht der Anspruch auch bei einer Ehedauer von unter einem Jahr, wenn nach den besonderen Umständen des Falls die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen ¬Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.
So lag es hier. M und F hatten konkrete Heiratspläne, bevor die Diagnose bekannt war. Bei der versicherten F war bereits 2014 Brustkrebs behandelt worden. Vor der neuen Diagnose reservierten M und F 2019 Räume, um im Juli des Folgejahres ihre Geburtstage zu feiern und zu heiraten. Sie meldeten den Termin der Eheschließung beim Standesamt an. Im April 20 während einer Behandlung der F im Krankenhaus schlossen sie die Ehe. Der M hat widerlegt, dass eine Versorgungsehe vorliegt, insbesondere weil der Entschluss zu heiraten deutlich vor der endgültigen Krebs-Diagnose im März 20 gefallen war.
Praxistipp | Ein gegen die gesetzliche Annahme einer Versorgungsehe sprechender besonderer (äußerer) Umstand i. S. d. § 46 Abs. 2a Hs. 2 SGB VI ist insbesondere anzunehmen, wenn der Tod des Versicherten, hinsichtlich dessen bisher kein gesundheitliches Risiko eines bevorstehenden Ablebens bekannt war, unvermittelt („plötzlich“ und „unerwartet“) eingetreten ist (BSG BeckRS 2009, 68956). (AM) |
AUSGABE: FK 6/2025, S. 91 · ID: 50083477