FeedbackAbschluss-Umfrage

Kita-Platz im AuslandBetreuung im Ausland ist ein systemfremdes „aliud“

Abo-Inhalt21.05.20251 Min. Lesedauer

| Der Landkreis muss nicht die Kosten für einen selbst beschafften Betreuungsplatz in Luxemburg für ein im Grenzgebiet lebendes Kind übernehmen (VG Trier 16.5.24, 2 K 3914/23.TR, Abruf-Nr. 242204). |

Der beklagte Landkreis LK konnte dem zweijährigen, im Grenzbereich zu Luxemburg wohnenden Kläger K zunächst keinen Platz in einer nahegelegenen Kindertagesstätte vermitteln. Seine berufstätigen Eltern haben ihm einen kostenpflichtigen Platz in einer Kindertagesstätte in Luxemburg verschafft und erfolglos vom LK die Kostenübernahme verlangt. Während des Klageverfahrens hat der LK ihm einen Platz in der Kita seines Wohnorts verschafft. Ferner hat er ihm für die Zwischenzeit einen Platz in einer anderen, nahegelegenen Kindertagesstätte angeboten, den die Mutter des K jedoch abgelehnt hat.

Das Gericht entschied, dass der LK den Anspruch auf einen Betreuungsplatz erfüllt hat. Ein Wechsel sei zumutbar. Die Kündigungsfrist in Luxemburg falle in den Verantwortungsbereich der Eltern. Zudem bestehe kein Anspruch auf Kostenerstattung für die Betreuung im Ausland, da dies nicht dem deutschen Regelungssystem entspreche, weshalb eine Kostenübernahme unzulässig sei.(GM)

AUSGABE: FK 6/2025, S. 95 · ID: 50076864

Favorit
Teilen
Drucken
Zitieren

Beitrag teilen

Hinweis: Abo oder Tagespass benötigt

Link
E-Mail
X
LinkedIn
Xing
Loading...
Loading...
Loading...
Heft-Reader
2025

Bildrechte