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Blitzlicht MandatspraxisStreit um Rechtsverhältnisse an der Wohnung – das ist zu tun
| Bei familienrechtlichen Verfahren um die Ehewohnung muss differenziert werden, ob es nur darum geht, die Wohnung dem anderen Ehegatten zu überlassen oder darum, die Rechtsverhältnisse daran zu gestalten. |
Beispiel |
Die Ehefrau (F) lebt seit der Scheidung seit Jahren allein in der vormaligen Ehewohnung. Der Mietvertrag läuft auf beide Eheleute, der Ehemann (M) hat eine eigene Wohnung. Der Anwalt R der F hat die Anwältin des M mit der Aufforderung angeschrieben, eine Vereinbarung über die künftige Nutzung der Ehewohnung zugunsten der F abzuschließen. Hierauf ist keine Reaktion erfolgt. R fragt, ob er auf eine normale Wohnungszuweisung oder auf Zustimmung dahin gehend beantragen muss, dass das bestehende Mietverhältnis geändert und ein neues durch das Familiengericht begründet wird? |
Die Überlassung der Wohnung nach § 1568a Abs. 1 BGB regelt lediglich die Benutzung im Innenverhältnis der Ehegatten, führt aber mit Rechtskraft dieser Entscheidung nach § 1568a Abs. 3 Nr. 2 BGB automatisch auch dazu, dass sich das der Wohnungsnutzung zugrunde liegende Mietverhältnis ändert (Götz/Brudermüller/Giers, Die Wohnung in der familienrechtlichen Praxis, 2. Aufl., Rn. 335).
§ 1568a BGB setzt ein bestehendes Mietverhältnis voraus, das entweder dadurch umgestaltet wird, dass die Ehegatten eine gemeinsame Erklärung abgeben oder durch eine familiengerichtliche Entscheidung. In beiden Varianten wird das vormalige Mietverhältnis fortgeführt (Götz u. a., a. a. O., Rn. 578). Es ändert sich allein die Person des Mieters. Der ausgeschiedene Mieter haftet für alle bis zu dem Ausscheiden fällig gewordenen Ansprüche.
Lösung |
R muss prüfen, was F wünscht: Geht es ihr darum, im Verhältnis zu M die Wohnung überlassen zu bekommen oder soll das bestehende Mietverhältnis zum Vermieter verändert werden? Da der M bereits eine eigene Wohnung hat, kommt es der F darauf an, für die Zukunft das bestehende Mietverhältnis im Verhältnis zum Vermieter so umzugestalten, dass die F alleinige Mieterin wird. Der R muss beantragen festzustellen, dass das Mietverhältnis mit dem Vermieter ab Rechtskraft der familiengerichtlichen Entscheidung allein mit der F fortgesetzt wird und der M aus dem Mietverhältnis ausscheidet.(St) |
AUSGABE: FK 4/2025, S. 58 · ID: 50294069