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VersorgungsausgleichBesteht ein Anwaltszwang für eine Beschwerde gegen eine Zwangsgeldfestsetzung?
| Beschlüsse in der Folgesache VA, durch die Zwangsmaßnahmen zur Durchsetzung der verfahrensrechtlichen Auskunftspflicht nach § 220 Abs. 1 und 3 FamFG festgesetzt werden, können mit der sofortigen Beschwerde entsprechend §§ 567 bis 572 ZPO angefochten werden. Umstritten ist, ob für die Einlegung dieses Rechtsmittels Anwaltszwang herrscht. |
Beispiel |
Das AG hat dem M im Rahmen des Scheidungsverfahrens aufgegeben, konkret benannte Lücken im Rentenversicherungsverlauf zu klären. Mit einem Beschluss hat es gegen ihn ein Zwangsgeld von 1.000 EUR, ersatzweise Zwangshaft von 5 Tagen, festgesetzt. Dagegen wendet sich der M mit einer selbst unterzeichneten Beschwerde. Er macht geltend, er sei der Anordnung des AG nachgekommen und habe Unterlagen bei der Rentenversicherung eingereicht. |
Nach einer Ansicht besteht für die sofortige Beschwerde gegen die Festsetzung von Zwangsmitteln in der VA-Folgesache kein Anwaltszwang. Das Zwangsgeldverfahren sei ein von der Folgesache unabhängiges Nebenverfahren. § 114 Abs. 1 FamFG, der für Ehe- und Folgesachen die Vertretung durch einen Anwalt regele, gelte nur für Beschwerden gegen Endentscheidungen i. S. v. § 58 FamFG, nicht für Rechtsmittel gegen Entscheidungen, die im Vollstreckungsverfahren ergehen; dieses sei als eigenständiges Verfahren i. S. v. § 569 Abs. 3 Nr. 1 ZPO anzusehen (OLG Oldenburg FamRZ 13, 649; OLG Karlsruhe 8.1.25, 18 WF 168/24; Wick, Der Versorgungsausgleich, 5. Aufl., Rn. 224).
Nach anderer Meinung ist in der Folgesache VA die Vertretung durch einen Anwalt notwendig. In den Ehe- und Folgesachen müssten sich die Ehegatten nach § 114 Abs. 1 FamFG generell anwaltlich vertreten lassen. Eine Ausnahme hiervon sei weder aus § 114 Abs. 4 Nr. 7 FamFG noch aus § 35 Abs. 5 FamFG i. V. m. § 569 Abs. 3 ZPO zu entnehmen. Auch wenn die Aktenordnung für das Zwangsmittelverfahren das Anlegen einer Unterakte vorsehe, werde das Verfahren hierdurch nicht zu einem selbstständigen Verfahren. Die Mitwirkungsanordnung nach § 220 Abs. 3 FamFG, zu deren Durchsetzung der Zwangsmittelbeschluss ergangen sei, diene dazu, die in den VA einzubeziehenden Anrechte festzustellen. Das Zwangsmittelverfahren sei ein Hilfsmittel, um die einzelnen Anrechte zu ermitteln (OLG Frankfurt FamRZ 24, 201). Dieser Ansicht hat sich – im Beispiel – das OLG Rostock (25.3.24, 11 WF 21/24, FamRZ 24, 1310) angeschlossen. § 569 Abs. 3 Nr. 3 ZPO betreffe nur am Verfahren nicht beteiligte Dritte und befreie daher die beteiligten Ehegatten nicht vom Anwaltszwang. Für eine analoge Anwendung dieser Norm fehle es an einer Gesetzeslücke.
Merke | Wenn die Behauptung des M zutrifft, dass er die geschuldete Mitwirkungshandlung inzwischen erbracht hat, ist der Zwangsgeldbeschluss auch ohne förmliche Aufhebung nicht mehr zu vollziehen. Ein bereits beigetriebenes Zwangsgeld kann jedoch nicht zurückgefordert werden (BGH FK 18, 174). (HW) |
AUSGABE: FK 4/2025, S. 56 · ID: 50086874