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Kosten im AbstammungsverfahrenVaterschaftsfeststellungsverfahren: Diese Aspekte sind bei der Kostenverteilung maßgeblich

Abo-Inhalt24.02.20253121 Min. LesedauerVon RAin Dr. Gudrun Möller, FAin Familienrecht, BGM Anwaltssozietät, Münster

| § 81 FamFG regelt, wie das Gericht die Kosten in einem Vaterschaftsfeststellungsverfahren verteilen kann. Das OLG Frankfurt a. M. hat dazu wichtige Kriterien herausgearbeitet. |

Sachverhalt

Die Tochter T begehrt die Feststellung der Vaterschaft des V. Die Kindesmutter M hat angegeben, dass sie dem V in der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt hat. Ein außergerichtlicher Vaterschaftstest hatte zuvor den V festgestellt. V gab an, möglicherweise der Vater von T zu sein. Da der private Test unter fragwürdigen Umständen erfolgte, sollte dies ein offizieller Test klären. Er habe weder mit M zusammengelebt noch eine Beziehung mit ihr gehabt. Das Gericht hat ein Sachverständigengutachten eingeholt. Nach wiederholter Aufforderung wurde eine Speichelprobe des V genommen. Danach ist die Vaterschaft des V praktisch erwiesen. Mit der angefochtenen Entscheidung hat das AG dessen Vaterschaft festgestellt und ihm und der M ohne Begründung die Kosten des Verfahrens jeweils hälftig auferlegt und zugleich angeordnet, dass jeder seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt. Die M hat erfolglos Widerspruch beim AG eingelegt und diesen auf den Kostenausspruch beschränkt (OLG Frankfurt a. M., 13.1.25, 6 WF 155/24, Abruf-Nr. 246277).

Entscheidungsgründe

Der Widerspruch ist als Beschwerde gegen die Kostenentscheidung auszulegen.

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Gerichtskosten sind zwischen M und V hälftig zu teilen. Ihre außergerichtlichen Kosten sind ihnen jeweils aufzuerlegen. Nach § 81 Abs. 1 S. 1, S. 2 FamFG kann das Gericht die Kosten eines Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder z. T. auferlegen oder davon absehen, Kosten zu erheben. Nach § 81 Abs. 2 Nr. 1 FamFG kann das Gericht die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat. Im Hinblick auf den weiten Gestaltungsspielraum des Gerichts ist es verfehlt, die Kostenverteilung im Vaterschaftsfeststellungsverfahren nach einem von dem konkreten Einzelfall unabhängigen Regel-Ausnahme-Verhältnis vorzunehmen (BGH 19.2.14, XII ZB 15/13, FamRZ 14, 744). Dieses Verfahren ist kein echtes Streitverfahren, daher hängt die Kostenentscheidung nicht nur vom Obsiegen oder Unterliegen ab, sondern auch von weiteren relevanten Umständen (BGH, a. a. O.; Dürbeck, NZFam 19, 524).

Eine Beteiligung des Kindes an den Kosten ist i. d. R. unbillig, da es selbst nicht zur Unsicherheit über die Vaterschaft beigetragen oder Anlass für das Verfahren gegeben hat (OLG Karlsruhe 26.2.24, 2 WF 182/21, BeckRS 2024, 21269 Rn. 14).

Die Kostenentscheidung ist voll durch das Beschwerdegericht überprüfbar (OLG Frankfurt 18. 12.19, 4 WF 162/19, FamRZ 20, 1109, Rn. 9). Es entspricht billigem Ermessen, dass M und V die Gerichtskosten hälftig und ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen. Die Voraussetzungen des § 81 Abs. 2 FamFG, der Regelbeispiele für eine einseitige Belastung eines der Beteiligten mit den Verfahrenskosten nennt, sind nicht einschlägig.

V hat keinen Anlass für das Verfahren gegeben. Der V hatte zwar nicht bestritten, mit der M in der gesetzlichen Empfängniszeit geschlechtlich verkehrt zu haben. Die Angabe der M, sie habe in der gesetzlichen Empfängniszeit nur mit dem V verkehrt, reicht dennoch nicht aus, um ein grobes Verschulden des V zu begründen. Der V durfte berechtigterweise an seiner Vaterschaft zweifeln. Denn er hat unwidersprochen mit der M keine Beziehung geführt und auch nicht mit ihr zusammengelebt. Fehlt dem Putativvater aber ein konkreter Einblick in die Lebensverhältnisse der Mutter während der gesetzlichen Empfängniszeit, kann er nicht hinreichend beurteilen, ob diese zu weiteren Männern eine intime Beziehung unterhalten hatte.

Der Putativvater kann auch wünschen, dass das Gutachten angesichts der hohen rechtlichen Anforderungen an die Richtigkeit und Vollständigkeit eines Abstammungsgutachtens nach dem GenDG (vgl. § 17 GenDG) gerichtlich überprüft wird (Prütting/Helms/Dürbeck, FamFG, 4. Aufl., § 177 Rn. 15 f.). Es ist nicht ersichtlich, dass bei dem außergerichtlichen Vaterschaftstest alle fachlichen Anforderungen, insbesondere bezüglich der Probeentnahmen, der Identitätssicherung der Proben und schließlich auch bei der Auswertung der Proben beachtet wurden und dem Test daher ein ähnlich hoher Beweiswert wie einer gerichtlichen Abstammungsbegutachtung zukommt.

V hat auch nicht durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert, weshalb er gem. § 81 Abs. 2 Nr. 4 FamFG die Kosten tragen müsste. Denn der V war im Krankenhaus und hatte später eine stationäre Entwöhnungsbehandlung in einer Fachklinik. Damit liegt nur eine geringfügige und noch nachvollziehbare Verzögerung vor.

Zudem haben beide Eltern das Verfahren dadurch gleichermaßen veranlasst, dass sie miteinander geschlechtlich verkehrt haben (Brandenburgisches OLG 16.1.14, 3 WF 139/13, juris). Dann erscheint es i. d. R. auch gerechtfertigt, die Kosten eines solchen Verfahrens gleichmäßig auf beide zu verteilen.

Relevanz für die Praxis

Dei Entscheidung gibt wertvolle Tipps für Kostenentscheidungen:

  • Zweifel an der Vaterschaft sind legitim, insbesondere wenn keine Beziehung zur Mutter bestand und nur ein privater Test vorliegt.
  • Beide Eltern haben durch den Geschlechtsverkehr zur Empfängnis beigetragen, was eine hälftige Aufteilung stützen kann.
  • Bei Verzögerungen sollte dargelegt werden, dass diese nachvollziehbar oder geringfügig waren.
  • Bei außergerichtlichen Tests kann ggf. auf fehlende Identitätskontrollen und mangelnde Beweiskraft verwiesen werden, um eine gerichtliche Begutachtung zu rechtfertigen.

AUSGABE: FK 4/2025, S. 63 · ID: 50308173

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