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VerschuldenshaftungKind haftet nicht für Schaden aufgrund bestimmungsgemäßen Gebrauchs eines Spielgeräts
| Ein 13-jähriges Kind hatte in der Fußgängerzone ein fest montiertes Spielgerät in Gestalt einer Drehscheibe genutzt und war beim Absteigen gegen ein daneben befindliches Schaufenster getaumelt. Für den dadurch entstandenen Glasbruch muss das Kind nicht haften (LG Frankenthal [Pfalz] 29.11.24, 9 O 27/24, Abruf-Nr. 245708) |.
Der Junge hatte sich auf die Drehscheibe gestellt, die ein Freund gedreht hat. Nachdem der Freund die Drehung gestoppt hat, ist er rückwärts gegen die keine drei Meter entfernte Fensterscheibe getaumelt, die daraufhin zerbrochen sei. Die Ladenbesitzer warfen dem Jungen vor, den Schaden schuldhaft verursacht zu haben.
Das LG wies die Klage ab. Zwar war sich der 13-Jährige der Stolpergefahr bewusst und auch hinreichend einsichtsfähig. Beides ist erforderlich, damit Minderjährige in diesem Alter überhaupt selbstständig haften. Gleichwohl fehlt das für einen Schadenersatzanspruch erforderliche Verschulden des Kindes. Denn der Junge hat die Drehscheibe bestimmungsgemäß genutzt. Es ist gerade Sinn und Zweck des Karussells, trotz der Drehbewegung die Balance zu halten und der Gefahr des Herunterfallens zu trotzen. Das Kind ist weder zu alt noch zu groß für das Spielgerät gewesen. (GM)
AUSGABE: FK 4/2025, S. 55 · ID: 50272775